Ärztliche Aufklärung und Sprachbarrieren

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§ 630e BGB regelt die Aufklärungspflicht des Behandlers. In § 630e Abs. 2 Nr. 3 BGB wird bestimmt, dass die Aufklärung durch den Behandler für den Patienten verständlich sein muss.

Das OLG Koblenz hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Anforderungen an die ärztliche Aufklärung zu stellen sind, wenn Sprachbarrieren seitens des Patienten bestehen (Hinweisbeschluss des OLG Koblenz vom 25.02.2014, Az.: 5 U 1535/13, veröffentlicht u.a. bei juris und Beck-Online).

Allgemein anerkannt ist es, dass vor Operationen ausländischer Patienten eine sprachkundige Person hinzugezogen werden muss, wenn zu befürchten ist, dass der Patient die Aufklärung andernfalls nicht versteht. Der Arzt hat hierfür grundsätzlich Sorge zu tragen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass der Arzt stets für ein verbleibendes Aufklärungsdefizit bei einem ausländischen Patienten haftbar gemacht werden kann.

In dem vom OLG Koblenz zu entscheidenden Sachverhalt hat die Patientin zur Begründung des von ihr gerügten Aufklärungsmangels vorgetragen, dass die durch den Behandler vorgenommene Routineaufklärung aufgrund ihrer Sprachprobleme nicht ausreichend gewesen sei. Konkret gab die Patientin an, dass Sie bei dem Aufklärungsgespräch nachgefragt habe, wenn sie etwas nicht verstanden hat. Manchmal habe sie, so der Vortrag der Patientin weiter, aber auch nicht nachgefragt, obwohl sie den Ausführungen im Aufklärungsgespräch nicht folgen konnte.

Das Gericht stellt in der Entscheidung klar, dass der Behandler aufgrund der Nachfragen der Patientin davon ausgehen durfte, dass die Patientin die Aufklärung vollständig verstanden hat. Ein Verschulden des Behandlers für das behauptete Aufklärungsdefizit wurde vom OLG Koblenz verneint.

Grundsätzlich sollte bei bestehenden Sprachbarrieren durch den Aufklärenden gewissenhaft nachgefragt werden, ob alles verstanden worden ist. Es ist anzuraten, zu dokumentieren, dass die Hinzuziehung einer sprachkundigen Person angeraten worden ist, oder anderweitig möglichen Sprach- und Verständigungsproblemen entgegenzuwirken.

Sollten Sie Fragen zur ärztlichen Aufklärung oder dem Patientenrechtegesetz haben, stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0681-3836580 oder per E-Mail unter ra@ra-glw.de zur Verfügung. Besuchen Sie auch unsere Internetseite http://www.ra-glw.de.

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