Haftung des aufklärenden Arztes

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Jüngst hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, ob auch der Arzt, der nur die Aufklärung des Patienten vornimmt, selbst aber nicht die Operation durchführt, im Falle einer fehlerhaften oder unzureichenden Aufklärung ausunerlaubter Handlung haftet (Urteil des BGH vom 21.10.2014, Az.: VI ZR 14/14).

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall, hatte eine Patientin den Arzt wegen Aufklärungsfehlern in Anspruch genommen, der sie vor der Operation über die Behandlung aufgeklärt, selbst die Operation aber nicht durchgeführt hat. Gerügt wurde, dass die Aufklärung nur über allgemeine Operationsrisiken erfolgt sei, eine Aufklärung über die geringen Erfolgsaussichten der durch einen anderen Arzt ausgewählten Behandlungsmethode sei demgegenüber fehlerhaft nicht vorgenommen worden.

Der Senat hat in seiner Entscheidung zunächst noch einmal ausdrücklich auf die gefestigte Rechtsprechung hingewiesen, dass ein Arzt, der nur die Aufklärung des Patienten über die ihm angeratene Operation übernommen hat, eine die Haftung begründende unerlaubte Handlung begehen kann, indem er den Patienten z.B. unvollständig aufklärt.

Dies gilt selbst dann, wenn der Arzt an der Diagnostik und Indikationsstellung nicht beteiligt war und wirklich lediglich die Aufklärung des Patienten übernommen hat.

Das vorinstanzliche Gericht hatte die Feststellung getroffen, dass der mit der Aufklärung beauftragte Arzt, wenn er an der Indikationsstellung und Vereinbarung der Operation nicht beteiligt gewesen sei, nur den Teil der Aufklärung übernehmen würde, der die Information über die allgemeinen Risiken der zwischen dem Patienten und den behandelnden Ärzten vereinbarten Operation betreffe. Eine darüber hinausgehende Garantenstellung habe der aufklärende Arzt nicht.

Der BGH teilt diese Auffassung des Berufungsgerichts nicht.

In seiner Entscheidung stellt er klar, dass der Umfang der Garantenpflicht und damit der Umfang der ordnungsgemäßen Aufklärung auch in einem solchen, sehr praxisnahen Fall, nicht pauschal auf die allgemeinen Behandlungsrisiken beschränkt werden könne, sondern sich individuell aus dem jeweiligen Sachverhalt ergäbe.

Hierbei käme es auch maßgeblich darauf an, welches Vertrauen der Patient in den Aufklärer hat. Dabei ist auch das konkrete Auftreten des Arztes maßgeblich. Es komme darauf an, so der BGH weiter, wie ein objektiver Dritter in der Lage des Patienten das Verhalten des Arztes in der konkreten Behandlungssituation verstehen durfte. Wenn der Patient davon ausgehen durfte, dass der Aufklärende die vollumfängliche Aufklärung vornimmt, also zum Beispiel auch die individuellen Risiken und Erfolgsaussichten der gewählten Methode erörtert, ist dies auch der Umfang der Garantenpflicht.

Sollten Sie Fragen zur ärztlichen Aufklärung oder dem Patientenrechtegesetz haben, stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0681-3836580 oder per E-Mail unter ra@ra-glw.de zur Verfügung. Besuchen Sie auch unsere Internetseite http://www.ra-glw.de.

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