Angabe des Grundes für die vorhersehbare Verhinderung des Wahlarztes?

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Wir hatten bereits über die Praxis einiger privater Krankenversicherungen berichtet, Stellvertretervereinbarungen im Rahmen von wahlärztlichen Leistungen nicht anzuerkennen, wenn in diesen nicht auch der Grund für die Verhinderung des Wahlarztes angegeben ist.

Eine aktuelle Entscheidung des LG Heidelbergs vom 30.11.2022 (- 4 S 3/22 -) hat die Rechtsauffassung der Krankenhäuser zu dieser Frage noch einmal gestärkt und klargestellt, dass zumindest im Fall einer unaufschiebbaren Maßnahmen, der Grund für die Verhinderung des zuständigen Wahlarztes für die Entscheidung des Patienten nicht relevant ist.

Auch nach der Entscheidung des LG Heidelberg gilt daher, dass der konkrete Grund für die Verhinderung nicht angegeben werden muss (so auch AG Iserlohn, Urteil vom 13.02.2018 – 44 C 103/17 –). Für die Entscheidung der Parteien, eine Stellvertretervereinbarung zu treffen, ist nach Ansicht des LG Heidelberg allein der Umstand, dass der Wahlarzt verhindert ist, maßgebend. Die Kenntnis des Verhinderungsgrundes würde an der Sachlage nichts ändern.

Auch die Dauer der Verhinderung bedarf keiner Präzisierung (dazu auch LG Frankenthal, Urteil vom 06.02.2019 – 2 S 168/18 –). Ausschlaggebend für die Entscheidung, eine Stellvertretervereinbarung zu treffen, ist allein der Umstand, dass der Wahlarzt derzeit die Behandlung nicht selbst durchführen kann. Zwar ist es möglich, dass sich ein Patient gegen eine Stellvertretervereinbarung entscheidet, wenn er weiß, dass die Verhinderung nur kurzzeitig ist. Die Dauer der Verhinderung kann aber nicht in allen Fällen immer zuverlässig und verbindlich angegeben werden. Jedenfalls war nach Meinung der Richter in Heidelberg eine Zeitangabe hier entbehrlich, weil die Herzkatheteruntersuchung des Patienten nicht aufgeschoben werden konnte.

Auch die von einigen Krankenversicherungen vertretene Ansicht, dass es sich bei den von den Krankenhäusern verwendeten Formularen mit Ankreuzmöglichkeiten nicht um eine Individualvereinbarung handele, hat das Landgericht Heidelberg eine Absage erteilt.

Zwar kann sich aus der Erscheinungsform des Textes sowie aus dessen Inhalt ein erster Anschein für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen ergeben (so etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 15.01.2018 – 3 U 220/16 –). Für den Fall einer Stellvertretervereinbarung hat der BGH in der Entscheidung vom 20.12.2007 (- III ZR 144/07 -) abweichend von seiner Handhabung in mietrechtlichen Vereinbarungen entschieden, dass auch eine vorformulierte Vertragsbedingung ausgehandelt sein kann, wenn sie der Verwender als eine von mehreren Alternativen anbietet, zwischen denen der Vertragspartner die Wahl hat. Erforderlich ist, dass er durch die Auswahlmöglichkeit den Gehalt der Regelung mitgestalten kann und die Wahlfreiheit nicht durch Einflussnahme des Verwenders, sei es durch die Gestaltung des Formulars, sei es in anderer Weise überlagert wird. Dies sei in der verwendeten Vertretervereinbarung der Fall.

Die Entscheidung ist aus Sicht der Krankenhäuser zu begrüßen. Denn nach wie vor macht es wenig Sinn, von den Krankenhäusern auch noch die zusätzliche Aufklärung über den Grund der Verhinderung anzugeben. Hinter dieser Argumentation steht letztlich der Gedanke, dass eine Vertretung des Wahlarztes nur zulässig sein soll, wenn er wirklich abwesend ist und nicht durch andere dienstliche Gründe an der persönlichen Behandlung verhindert ist. Letztlich geht es hier um das Interesse der Krankenversicherungen, die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen auf wenige Ärzte im Krankenhaus zu beschränken. Diese Argumentation übersieht aber das eigentliche Interesse des entsprechend versicherten Patienten, der bei Nichtverfügbarkeit des Wahlarztes sich für die Behandlung zumindest der persönlichen Behandlung durch einen entsprechend qualifizierten Vertreter versichern will, denn für diese Leistung unterhält der Patient gerade eine Zusatzversicherung. Dieses originäre Interesse des Patienten liefe aber leer, wenn der Abschluss einer Vertretervereinbarung unzulässig wäre. Es bliebe ihm allein die Möglichkeit, die allgemeinen Krankenhausleistungen in Anspruch zu nehmen. Dies mag im Interesse der Krankenversicherung sein. Im Interesse des Patienten ist diese Einschränkung des Versicherungsschutzes allerdings nicht.

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