Sachverständiger aus Schlichtungsverfahren als gerichtlicher Sachverständiger in der gleichen Sache?

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Immer wieder führt es zu Problemen, wenn Ergebnisse aus den außergerichtlichen Schlichtungsverfahren in nachfolgende Arzthaftungsprozesse übernommen werden sollen.

In seiner älteren Rechtsprechung hatte der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass ein in einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren als Urkundenbeweis gewürdigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2008 – VI ZR 250/07 –).

Nun hatte der Bundesgerichtshof aber die weitergehende Frage zu entscheiden, ob der im Schlichtungsverfahren beauftragte ärztliche Sachverständige auch als gerichtlicher Gutachter bestellt werden kann.

Dies hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 13.12.2016 (– VI ZB 1/16 –) unter Hinweis auf § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 41 Nr. 8 ZPO verneint.

Nach dem Bundesgerichtshof ist auch das Schlichtungsverfahren vor den Gutachterstellen der Ärztekammern für Behandlungsfehler ein Verfahren im Sinne des § 41 Nr. 8 ZPO. Dabei bezweifelt das Gericht zwar, dass der Gesetzgeber die sich ergebende Konsequenz der Anwendung des § 41 Nr. 8 ZPO über § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf den gerichtlichen Sachverständigen erkannt hat, jedoch folge der Ausschluss des gerichtlichen Sachverständigen auch aus dem Sinn und Zweck des § 41 Nr. 8 ZPO. Der Bundesgerichtshof betont die besondere Rolle des gerichtlichen Sachverständigen in Arzthaftungsprozessen, weil dessen Gutachten den Ausgang der gerichtlichen Verfahren erheblich beeinflusse. Nach Ansicht des Gerichts würde es daher den Sinn und Zweck von außergerichtlichen Schlichtungsverfahren gefährden, wenn die Beteiligten befürchten müssten, dass der dort tätige Gutachter auch erheblichen Einfluss auf ein späteres gerichtliches Verfahren hätte.

Die Entscheidung ist im Ergebnis richtig, auch wenn die Begründung unter Hinweis auf die „vertrauensvolle Atmosphäre“ unter Berücksichtigung des sehr formalen Ablaufs der Schlichtungsverfahren durch die Gutachterkommissionen zweifelhaft erscheint. Es dürfte dennoch dem Sinn und Zweck eines freiwilligen Schlichtungsverfahrens zuwiderlaufen, wenn die Beteiligten nachträglich befürchten müssten, dass das Ergebnis durch die Wahl des gleichen Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren lediglich wiederholt wird.

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