Ausübung des Liquidationsrechts durch den Krankenhausträger

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Schon seit längerem waren in einigen rechtlichen Stellungnahmen Zweifel daran geäußert worden, dass das Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen nach § 17 KHEntgG vom Krankenhausträger ausgeübt werden könnte. Nahrung erhielten diese Stimmen durch die Entscheidung des BGH zur Einbindung von sog. Konsiliarärzten in die Erbringung wahlärztlicher Leistungen im Krankenhaus. Der BGH hatte in der Entscheidung vom 16.10.2014 (- III ZR 85/14 -) festgestellt, dass § 17 Abs. 3 KHEntgG den Kreis der liquidationsberechtigten Ärzte abschließend festlegt und daher abweichende Verträge zwischen Honorararzt und Wahlleistungspatient über eine individuelle Abrechnungsbefugnis des Honorararztes wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig sind. In der Literatur wurde darauf hingewiesen, dass diese Auffassung des BGH dafür spreche, dass das Liquidationsrecht ausschließlich von den in § 17 Abs. 3 KHEntgG genannten Ärzten und nicht vom Krankenhausträgern ausgeübt werden könne.

Dies wird verstärkt auch von Krankenversicherungen vertreten, insbesondere wenn in Regressverfahren über Erstattungsansprüche der Kostenträger gegen die Leistungserbringer versehentlich der Klinikdirektor eines Krankenhauses persönlich verklagt wird, obwohl er über kein eigenes Liquidationsrecht verfügt.

Unsere Kanzlei betreut mehrere entsprechende gerichtliche Verfahren und hat in einem Verfahren vor dem Amtsgericht München und im späteren Berufsverfahren vor dem Landgericht München einen Klinikdirektor ohne eigenes Liquidationsrecht erfolgreich gegen die Rückforderungen einer privaten Krankenversicherung verteidigt. Die Gerichte bestätigten dabei ausdrücklich, dass § 17 KHEntgG auch die Ausübung des Liquidationsrechts durch den Krankenhausträger zulasse (vgl. insb. LG München, Urteil vom 11.03.2105 – 9 S 7449/14 -).

Die gegen das Berufungsurteil zugelassene Revision der klagenden Krankenversicherung hat der BGH mit der Entscheidung vom 14.01.2016 (- III ZR 107/15 -) zurückgewiesen und damit im Ergebnis die Auffassungen der Vorinstanzen bestätigt. Dabei ist der BGH zwar im Ergebnis davon ausgegangen, dass im Rahmen eines totalen Krankenhausaufnahmevertrages auch der Krankenhausträger die wahlärztlichen Leistungen anbieten kann, hat aufgrund der Besonderheiten des Sachverhaltes, die Frage nach der Ausübung des Liquidationsrechts durch den Krankenhausträger aber offen gelassen.

Die Urteilsgründe und auch der amtliche Leitsatz machen aber deutlich, dass der BGH davon ausgeht, dass keine rechtlichen Bedenken gegen die Ausübung des Liquidationsrechts durch den Krankenhausträger bestehen.

Dieser Richtung der BGH-Entscheidung ist ausdrücklich zu zustimmen, weil sich bereits aus der Systematik der §§ 1, 2 und 17 KHEntgG ergibt, dass das Liquidationsrecht originär dem Krankenhausträger zusteht und ihm daher auch die Möglichkeit zustehen muss, dieses selbst auszuüben.

In der Praxis bestehen aber noch zahlreicher Probleme, wie auch das aktuelle BGH-Urteil vom 14.01.2016 (- III ZR 107/15 -). Insbesondere die Gestaltung der Wahlleistungsvereinbarungen in Krankenhäusern mit Haftungsfreizeichnungen für die Erbringung wahlärztlicher Leistungen ist mit zahlreichen rechtlichen Risiken behaftet, wenn im Krankenhaus sowohl Wahlärzte mit als auch ohne eigenes Liquidationsrecht tätig sind. Hier ist auf eine sorgfältige Gestaltung der Wahlleistungsvereinbarungen zu achten, für die sich aus der aktuellen BGH-Entscheidung wichtige Anhaltspunkt ergeben.

Für Rückfragen zum Krankenhausrecht oder andere medizinrechtliche Anliegen stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0681-3836580 oder per E-Mail unter ra@ra-glw.de zur Verfügung. Besuchen Sie auch unsere Internetseite http://www.ra-glw.de.

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