Das Saarland ist in den vergangenen Jahren von mehreren Skandalen im Gesundheitsbereich erschüttert worden, über die in der gesamten Republik berichtet worden ist.
Ebenfalls in der Sitzung vom 11.11.2021 hatte das BSG in zwei Verfahren unter Beteiligung der Knappschaft Bahn See zu entscheiden, wie mit der Präklusionswirkung von Unterlagen umzugehen ist, die nicht innerhalb der Frist des § 7 PrüfvV 2014 beim SMD der Knappschaft Bahn See eingegangen sind. Weiter lesen
Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 11.11.2021 (- B 1 KR 36/20 -) das im hamburgischen Landesvertrag nach § 112 Abs. 1 SGB V enthaltene Aufrechnungsverbot als nichtig angesehen, weil es gegen die höherrangige PrüfvV aus dem Jahr 2014 verstößt, welches die Aufrechnung der Krankenkasse mit unstrittigen Forderungen nach Abschluss des Prüfverfahrens erlaubte. Weiter lesen
Die Frage der freiberuflichen oder sozialversicherungspflichtigen Nebentätigkeit von Ärzten in Praxen und Krankenhäusern bleibt problematisch.
Das BSG hatte sich in einer aktuellen Entscheidung vom 29.10.2021 (- B 12 R 1/21 R -) mit der Frage zu beschäftigen, ob es sich bei der Nebentätigkeit einer Krankenhausärztin, die Krankheits- und Urlaubsvertretungen in einer Berufsausübungsgemeinschaft übernahm, um eine sozialversicherungsrechtliche Arbeitnehmertätigkeit handele.
Die Vorinstanz hatte noch eine selbständige Tätigkeit der Vertretungsärztin angenommen und dabei insbesondere darauf abgestellt, dass diese nur in Vertretung eines abwesenden Gesellschafters der Berufsausübungsgemeinschaft tätig geworden ist (SG Frankfurt, Urteil vom 02.11.2020 – S 20 R 97/16 –). Weiter lesen
Für Krankenhäuser realisiert sich ein Alptraum-Szenario, wenn wie im Fall des Krankenpflegers Niels Högel, der Verdacht aufkommt, dass eine Pflegekraft gezielt Patienten schädigt. Gerade im Rahmen der juristischen Aufarbeitung des Falles Högel ist denn auch gefragt worden, warum die Verantwortlichen nicht schneller auf Verdachtsmomente reagiert haben. Das ein schnelles präventives Handeln in entsprechenden Verdachtsfällen aber nicht so einfach ist, zeigt ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.04.2021 (- 2 B 86/21 -).
Auch in weiteren Entscheidungen haben die Gerichte die Anwendung der zwischen dem Bundesverband der Deutschen Strahlentherapeuten e.V. (BVDST) und dem PKV-Verband vereinbarten Abrechnungsempfehlungen für die Anwendung der Ermessenskontrolle nach § 5 Abs. 2 und 3 GOÄ abgelehnt.
So hat im von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil vom 29.10.2021 (- 5 C 88/20 -) auch das AG Mosbach festgestellt, dass die Abrechnung eines 1,5fachen Steigerungssatzes für eine intensitätsmodulierte Strahlentherapie in der Form einer sog. VMAT (Volumetric Intensity Modulated Arc Therapy) nicht zu beanstanden ist, auch wenn diese von den berufsständischen Abrechnungsempfehlungen abweicht. Weiter lesen
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