Leider haben Gerichte nach wie vor erhebliche Probleme die rechtlichen Grundlagen der Analogbildung nach § 6 Abs. 2 GOÄ für die modernen Bestrahlungsverfahren in der Radioonkologie zu erkennen. In den zahlreichen Verfahren um die Wahl des Steigerungsfaktors nach § 5 GOÄ bei den sog. intensitätsmodulierten Bestrahlungsverfahren (IMRT) verweisen die Krankenversicherungen mittlerweile auf ein Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 18.01.2022 (- 20 C 2413/20 – nicht rechtskräftig), das diese Defizite sehr deutlich macht. Weiter lesen
Leider kommt es immer wieder vor, dass sich Personen durch die Vorlage falscher Urkunden eine Approbation erschleichen und dann aufgrund der von den zuständigen Behörden erteilten Approbation in Krankenhäusern tätig sind. Dies wirkt sich nach einer Entscheidung des BSG vom 26.04.2022 (- B 1 KR 26/21 -) auch auf den Vergütungsanspruch des Krankenhauses für die Leistungen aus, an denen der „falsche Arzt“ beteiligt war. Auch diese Entscheidung liegt bisher nur als Terminsbericht vor.
Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 26.04.2022 (- B 1 KR 15/21 -) der Kooperation von Krankenhäusern mit externen Leistungserbringern eine weitere Grenze gesetzt. Betroffen waren Leistungen der Strahlentherapie. Die Entscheidung liegt bisher nur als Terminsbericht vor.
Streitgegenständlich waren die Abrechnung strahlentherapeutischer Leistungen durch ein Krankenhaus, die aber von einer externen Praxis für Strahlentherapie erbracht worden sind. Das LSG Baden-Württemberg war in seiner Entscheidung vom 11.12.2019 (- L 5 KR 1936/17 -) davon ausgegangen, dass diese strahlentherapeutischen Leistungen „vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG darstellen und daher auch als allgemeine Krankenhausleistungen abgerechnet werden dürften. Dass die strahlentherapeutischen Leistungen auch zum Versorgungsauftrag des Krankenhauses gehörten, stand der Leistungserbringung durch Dritte nicht entgegen. Weiter lesen
Im Rahmen der Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen ist immer noch umstritten, ob auch die vom Patienten gewünschte Vertretung des Wahlarztes rechtlich zulässig ist. Die sog. gewillkürte Vertretung beruht dabei nicht auf einer Verhinderung des Wahlarztes, sondern allein auf dem Wunsch des Patienten nach der Behandlung durch einen anderen Arzt.
Einige Gerichte haben unter Hinweis auf die sog. Honorararzt-Entscheidung des BGH vom 16.10.2014 (- III ZR 85/14 -) die rechtliche Zulässigkeit einer gewillkürten Vertretung des Wahlarztes verneint und dies damit begründet, dass es sich bei § 17 Abs. 3 KHEntgG um eine zwingende Preisvorschrift handele, von der zum Schutz des Patienten nicht abgewichen werden dürfe. Dabei lege § 17 Abs. 3 KHEntgG den Kreis der Wahlärzte zwingend fest. Weiter lesen
Kurz vor der Landtagswahl im Saarland wurde mit Gesetz vom 16.03.2022 eine Änderung des Saarländischen Krankenhausgesetzes verabschiedet. Das jetzige Krankenhausgesetz hat erfreulicherweise die ursprünglichen Pläne der damaligen Landesregierung nicht umgesetzt, die noch die Einführung einer umfassenden und strafbewehrten Meldepflicht für Pflichtverletzungen von Krankenhauspersonal vorsah. Auf diese umfassende Denunziationspflicht hat der saarländische Gesetzgeber verzichtet. Weiter lesen
Im Rahmen der Kooperationsmodelle werden mittlerweile in Krankenhäuser externe Ärzte zur Erbringung spezifischer Operationsleistungen mit geringen Teilzeitdienstverträgen angestellt und gegenüber privatversicherten Patienten auch als Wahlärzte nach § 17 KHEntgG benannt.
Die Kostenträger lehnen solche Konstellationen ab und verneinen einen Vergütungsanspruch des Krankenhauses bzw. des liquidationsberechtigten Wahlarztes oft mit Argument, dass der teilzeitangestellte Arzt keine „Leistungsfunktion“ im Krankenhaus habe und daher auch keine Wahlarztstellung innehaben könne.
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