Das BSG bestätigte mit seiner Entscheidung vom 17.12.2020 (- B 1 KR 21/20 -) seine Auffassung, wonach die Kodierung des OPS-Kode 8-550 für die geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung ein Mindestalter des Patienten von 60 Jahren voraussetzt.
Dies war bereits Gegenstand der kritisierten Entscheidung des BSG vom 23.06.2015 (- B 1 KR 21/14 R -), welches allerdings auch für zahlreiche Kritik gesorgt hatte. So hatte auch das LSG Hamburg in seiner Entscheidung vom 28.05.2020 (- L 1 KR 25/18 -) dem BSG widersprochen und darauf hingewiesen, dass der OPS-Kode 8-550 kein Mindestalter voraussetze. Die vom LSG Hamburg zugelassene Revision führte nun zur Aufhebung der Entscheidung. Weiter lesen
In der Entscheidung vom 19.12.2017 (- B 1 KR 18/17 -) hatte das BSG festgestellt, dass die Spontanatmungsstunden während der Unterbrechungen der Beatmung nur dann kodiert werden dürfen, wenn sie in eine Phase der Entwöhnung fielen und daher auch eine Gewöhnung an die maschinelle Beatmung verlangen. Diese medizinisch wenig sinnvolle Definition war auf breite Kritik gestoßen. Teile der Rechtsprechung sind dieser Auffassung auch nicht gefolgt.
In der aktuellen Entscheidung hatte das BSG die Frage zu beantworten, ob die Spontanbeatmungszeiträume auch dann bei der Kodierung zu berücksichtigen sind, wenn gar keine Gewöhnung gelingt, sondern der Patient aufgrund der nach wie vor instabilen respiratorischen Situation mit einem Heimbeatmungsgerät entlassen wird. Weiter lesen
Leider sind die Gericht nach wie vor damit beschäftigt, Rechtsstreitigkeiten über die Rückforderungen von gezahlten Aufwandspauschalen zu entscheiden, auch wenn das BSG mit der Entscheidung vom 16.07.2020 (- B 1 KR 15/19 R -) die wesentlichen Grundlagen zu möglichen Rückforderungen aufgrund durchgeführter Prüfungen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit geklärt hat.
Eine zentrale Frage war dabei, ob die Krankenkassen soweit in den Landesverträgen nach § 112 SGB V Aufrechnungsverbote enthielten, die Krankenkasse die behaupteten Rückforderungen überhaupt mit unstrittigen Krankenhausforderungen aufrechnen durften. Weiter lesen
Die Übernahme der Kosten für die Gabe sog. Apherese-Thrombozyten-Konzentraten (ATK)
bei stationären Behandlung wird von vielen Krankenkassen nach wie vor nicht anerkannt. Dies beruht maßgeblich auf einer Entscheidung des BSG vom 10.03.2015 (- B 1 KR 2/15 R -), dass von Seiten der Krankenkassen dahingehend interpretiert wird, dass dort eine abschließende Aufzählung der Indikationen der ATK-Gabe enthalten sei.
Das BSG hatte dazu angenommen, dass ATK nur dann medizinisch notwendig seien, wenn bestimmte Besonderheiten in der Person des Patienten vorliegen wie eine Autoimmunisierung gegen HLA Klasse I Antigene und HPA-Antigene sowie bei Refraktärität gegenüber Thrombozytentransfusionen, d.h. zweimalig ausbleibender Thrombozytenanstieg auf AB0 kompatible Thrombozytenkonzentrate nach Ausschluss nicht immunologischer Ursachen wie Fieber, Sepsis, Splenomegalie, Verbrauchskoagulopathie, chronischem Lebervenenverschluss vorlägen.
Gerade bei einer Liposuktion ist die Frage der medizinischen Notwendigkeit der Behandlung oft problematisch. Dabei wird von Seiten der privaten Krankenversicherung oft eingewendet, dass noch andere Behandlungsmaßnahmen zur Verfügung stehen und die Durchführung einer operativen Maßnahmen daher nicht indiziert sei.
Das OLG Braunschweig hat zur Kostenerstattung der Liposuktion in einer Entscheidung vom 16.09.2020 (– 11 U 122/18 –) allerdings klargestellt, dass von der medizinischen Notwendigkeit bei einer Liposuktion auszugehen ist, wenn sie eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode darstellt, die geeignet ist, eine Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken. Ein Stufenverhältnis dahingehend, dass eine Liposuktion erst dann zur Anwendung kommen kann, wenn sich eine andere Behandlungsmethode als nicht erfolgversprechend erwiesen hat, besteht dagegen nach Ansicht der Richter nicht. Weiter lesen
Die Aufklärung und Einwilligung von Minderjährigen in ärztliche Behandlung stellt Ärzte oft vor erhebliche Probleme, insbesondere wenn es sich um ältere Minderjährige handelt, die sich einem folgenreichen Eingriff unterziehen müssen.
Rechtlich anerkennt ist nämlich, dass die Befugnis zur Einwilligung in die ärztliche Behandlung nicht von der Geschäftsfähigkeit nach den §§ 104 ff. BGB abhängt, sondern von der individuell zu beurteilenden Einwilligungsfähigkeit. Der BGH hatte hierzu bereits in der Entscheidung vom 10.10.2006 (- VI ZR 74/05 -) klargestellt, dass einem minderjährigen Patienten bei einem nur relativ indizierten Eingriff mit der Möglichkeit erheblicher Folgen für die künftige Lebensgestaltung zumindest ein Veto-Recht gegen die Fremdbestimmung durch die gesetzlichen Vertreter zusteht, wenn sie über eine ausreichende Urteilfähigkeit verfügen.
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