Der BGH hat mit Beschluss vom 06.06.2019 (- III ZB 98/18 -) klargestellt, dass nicht jeder Strahlentherapeut, der seine Bestrahlungsbehandlungen nach der GOÄ-Ziffer 5855 A entsprechend des Beschlusses der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 abrechnet, als gerichtlicher Sachverständiger in entsprechenden Gebührenstreitigkeiten wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen ist.
Der vom Bundesgesundheitsministerium vorgelegte Entwurf eines MDK-Reformgesetzes wird noch für viele Diskussionen sorgen. Für die Abrechnungsstreitigkeiten zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern ist ein zentrales Anliegen des Entwurfes, ein Verbot der Aufrechnung für die Krankenkassen einzuführen. Ob dies den Krankenhäusern weiterhelfen wird, ist aber zweifelhaft. Weiter lesen
Honorarärzte sind im Krankenhaus zur Überbrückung von Personalengpässen unverzichtbar. Es hat sich um die Vermittlung von Aushilfsärzten oder Honorarärzten eine ganze Branche entwickelt. Eine vergleichbare Situation gibt es mittlerweile aufgrund der fehelnden Fachkräfte auch im Pflegebereich, wobei immer mehr Pflegekräfte und Ärzte sogar eine freiberufliche Tätigkeit einer Festanstellung im Krankenhaus vorziehen.
Allerdings war die Stellung der Honorarärzte im Krankenhaus rechtlich immer umstritten, wobei die Rechtsprechung der Landessozialgerichte überwiegend bei sog. „freien Honorarärzten“ im Krankenhaus davon ausgegangen ist, dass es sich bei der Beschäftigung dieser Ärzte um eine abhängige Beschäftigung handelt, so dass der Krankenhausträger auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zahlten musste.
Das Bundessozialgericht hat diese Auffassung in seiner Entscheidung vom 04.06.2019 (- B 12 R 11/18 R – sowie weiteren Parallelentscheidungen) nun bestätigt. Die Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht und liegt bisher nur als Pressemitteilung vor. Danach sind Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als abhängige Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht. Weiter lesen
Die aktuellen Massenverfahren der Krankenkassen zu den angebllich fehlerhaften Krankenhausabrechnungen haben zu einer enormen Belastung der Sozialgerichte geführt, die sich nun in der Öffentlichkeit darüber auch entsprechend beklagen. Von Seiten der Sozialgerichtsbarkeit wird dazu ernsthaft für ein verpflichtendes und kostenpflichtiges Schlichtungsverfahren plädiert, obwohl der Gesetzgeber mit der beabsichtigten Einführung eines solchen Schlichtungsverfahrens in der Vergangenheit bereits krachend gescheitert ist. In der Politk wird zur Lösung der Problematik ein neues MDK-Reformgesetz vorgeschlagen, mit dem sich das Prüfwesen im Bereich der Krankenhausabrechnung grundlegend ändern wird. Weiter lesen
Eine aktuelle Entscheidung des OLG Koblenz vom 22.05.2019 (- 4 W 172/19 -) zur möglichen Befangenheit eines gerichtlichen Sachverständigen hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Sachverständiger noch neutral seinem Gutachtenauftrag nachkommen kann, wenn der Sachverständige in einem Ergänzungsgutachten erklärt, dass er die „Tonart“ des Prozessbevollmächtigten einer Partei als ausgesprochen beleidigend empfinde und angekündigt, im Fall einer Anhörung den Gerichtssaal sofort zu verlassen, wenn er beschimpft werde.
Das Oberlandesgericht Koblenz sah in diesen Äußerungen kein Problem, weil der Sachverständige sich nach diesen einleitenden Klarstellungen noch sachlich mit den Einwendungen gegen sein Gutachten auseinandergesetzt habe. Weiter lesen
Im Zuge des neuen Verjährungsrecht des Pflegepersonalstärkungsgesetz haben zahlreiche Krankenkassen in Sammelklagen die Rückforderung von teilweise bereits im Jahr 2014 gezahlten Aufwandspauschalen geltend gemacht, weil auch zum damaligen Zeitpunkt angeblich lediglich Prüfungen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit durchgeführt worden seien.
Diesen merkwürdigen Widerspruch im Verhalten der Krankenkassen hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in der Entscheidung vom 09.04.2019 (- L 11 KR 1359/18 -) auch zum Anlass genommen, eine entsprechende Klage einer Krankenkasse unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zurückzuweisen. Weiter lesen
Nach wie vor streiten die Krankenhäuser mit den Krankenkassen über die angebliche Ausschlussfrist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV). Hintergrund ist die Ansicht vieler Krankenkassen, dass eine nachträgliche Rechnungskorrektur des Krankenhauses nach Ablauf der 5-Monats-Frist nach Einleitung des Prüfverfahrens unzulässig sei und auch im gerichtlichen Verfahren nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens nicht nachgeholt werden könne.
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