Seit dem grundlegenden Urteil des BGH vom 20.12.2007 (- III ZR 144/07 -) steht zwar fest, dass sich der zuständige Wahlarzt auch bei einer vorhersehbaren Verhinderung mit individuellen Stellvertretervereinbarungen von der Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung befreien lassen und die Behandlung durch einen Vertreter durchgeführt werden kann. Die Grenzen der Delegationsfähigkeit und die Anwendung der Stellvertretervereinbarungen in Praxis bereiten aber immer wieder erhebliche Probleme.
So werden die vorgedruckten Stellvertretervereinbarungen in der Praxis auch oft dafür benutzt, die wahlärztlichen Behandlungen regelhaft auf andere Ärzte zu delegieren, wobei der konkrete Verhinderungsgrund nicht benannt wird und auch die Patienten kaum über ihre Wahlmöglichkeiten aufgeklärt werden.
Dass diese Praxis nicht dazu führen kann, dass sich der Wahlarzt durch Stellvertretervereinbarungen grundsätzlich von seiner Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung befreit, hat das OLG Hamburg in seiner Entscheidung vom 27.03.2018 (- 3 U 220/16 -) klargestellt. In dem entschiedenen Fall hatte der zuständige Wahlarzt eine längere Behandlung mit insgesamt 23 Stellvertretervereinbarungen auf verschiedene Ärzte delegiert, wobei in den einzelnen Stellvertretervereinbarungen weder ein Grund für die Verhinderung noch Zeitangaben zur Verhinderung des Wahlarztes festgehalten waren. Weiter lesen
Die Übertragung einer Operation auf einen anderen Arzt bei der Behandlung von Patienten mit einer Wahlleistungsvereinbarung führt nach der Rechtsprechung des BGH auch zu haftungsrechtlichen Problemen (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2010 – VI ZR 252/08 –).
Eine vergleichbare Problematik kann auch bei anderen Patienten entstehen, wenn die Durchführung durch einen bestimmten Arzt durch das Krankenhaus zugesagt wird, weil es auch beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag dem Patienten unbenommen bleibt, zu erklären, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen.
Das OLG Saarbrücken hat aber in einer aktuellen Entscheidung vom 11.04.2018 (- 1 U 111/17 -) unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH noch einmal klargestellt, dass an diese Vereinbarung besondere Anforderungen zu stellen sind, denn der Patient ohne Wahlleistungsvereinbarung hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der gewünschte Operateur tätig wird. Weiter lesen
Über die gerichtlichen Verfahren der Versicherten gegen die Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH) um die Vergütung der IMRT haben wir bereits wiederholt berichtet. Alle bekannten Verfahren zeichnen sich dadurch aus, dass die LKH fast alle in Deutschland tätigen Strahlentherapeuten aufgrund behaupteter eigener wirtschaftlicher Interessen an der Abrechnung der IMRT als befangen ablehnt, was vereinzelt dazu geführt hat, dass die Gerichte tatsächlich Sachverständige aus Österreich beauftragt haben. Andere Verfahren werden durch eine Vielzahl von Befangenheitsanträgen in die Länge gezogen.
Das Vorgehen der LKH zeigt offenbar Wirkung, denn in einem vor dem Landgericht Verden anhängigen Verfahren (8 S 66/17) hat die Ärztekammer Niedersachsen auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass sie keinen Sachverständigen vorschlagen kann, weil alle (!) bekannten Gutachter aus Niedersachsen sich befangen fühlen. Damit fällt – zumindest in Niedersachsen – eine gesamte ärztliche Fachgruppe als Gutachter für die Abrechnung der IMRT aus. Weiter lesen
Die Abrechnung von Laborleistungen im Rahmen einer ambulanten Notfallbehandlung im Krankenhaus führt immer wieder zu Problemen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen versuchen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 12.12.2012 – B 6 KA 3/12 R –) immer wieder die Vergütung von Laborleistungen im Rahmen der sachlich-rechnerischen Richtigstellung nach § 106d Abs. 2 SGB V zulasten der Leistungserbringer zu beschränken. Weiter lesen
In Vergütungsstreitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen und Krankenhäusern haben sich die Krankenkassen immer wieder beschwert, dass Ihnen mit Bklick auf den notwendigen Schutz der Sozialdaten ihrer Versicherten von den Sozialgerichten die Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen untersagt worden ist. In der Praxis haben die Gerichte das Problem des Einsichtsrechts meist so gelöst, dass die Behandlungsunterlagen den Krankenkassen nur in verschlossenen Umschlägen zur Weiterleitung an den medizinischen Dienst überlassen worden sind
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