Im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach §§ 106 ff. SGB V prüfen die Prüfungsstellen regelmäßig auch Ansprüche der Krankenkassen auf Schadensersatz gegen den Vertragsarzt durch unzulässige Verordnungen nach § 48 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä).
Das Bundessozialgericht hat in seiner Rechtsprechung den Prüfungsstellen eine entsprechende Kompetenz der Prüfungsstellen unter Verweis auf die Regelung in § 48 Abs. 1 BMV-Ä zur Feststellung eines sonstigen Schadens anerkannt (vgl. BSG, Urteil vom 29.06.2011 – B 6 KA 16/10 R – und vom 20.03.2013 – B 6 KA 17/12 R –).
Nach einer Entscheidung des SG Düsseldorf vom 22.11.2017 (- S 2 KA 1177/16 -) fehlt der Prüfungsstelle aber für die Festsetzung eines Regress gegen einen Vertragsarzt wegen der fehlerhaften Angabe des Kostenträgers auf Verordnungen nach § 48 Abs. 3 BMV-Ä die sachliche Zuständigkeit. Das Gericht hat daher einen entsprechenden Bescheid der Prüfungsstelle gegen den Vertragsarzt aufgehoben. Weiter lesen
Nach dem die Landeskrankenhilfe VVaG in einem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken die Berufung zurückgenommen hatte, bestand die Hoffnung, dass sich die Landeskrankenhilfe VVaG dem bestehenden Abrechnungskonsens anschließt.
Neuere Entscheidungen des Landgerichts Lübeck vom 15.11.2017 (- 4 O 92/16 -) und des Amtsgerichts Walsrode vom 28.11.2017 (- 7 C 377/17 -) haben allerdings wieder die Auffassung der Krankenversicherung bestätigt. Die Entscheidungen werden nun auch von der Landeskrankenhilfe VVaG in zahlreichen Parallelverfahren als Beleg für die fehlende Anerkennung der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 A vorgelegt. Weiter lesen
Gerade bei der Geburt eines Kindes kommt es regelmäßig zur Mitaufnahme des Partners in sog. Familienzimmern im Krankenhaus. Für die Unterbringung des Partners wird von den Krankenhäusern regelmäßig eine zusätzliche Vergütung verlangt und ein eigener Unterbringungsvertrag geschlossen.
Zu dieser Problematik finden sich gerichtliche Entscheidungen, die bei entsprechenden Vereinbarungen die Aufklärung der Begleitperson darüber verlangen, dass die Unterzeichnung der Unterbringungsverträge eine besondere finanzielle Belastung begründen kann. Weiter lesen
Beim Tod eines Praxisinhabers tauchen für die Erben viele schwierige Rechtsfragen auf. Es geht nicht nur um die Fortführung der Praxis oder ihren möglichen Verkauf an einen Nachfolger, sondern auch um die Haftung für die Verbindlichkeiten der Praxis.
Auch in jüngster Zeit wehren sich Krankenkassen noch gegen vergütungserhöhende Nachkodierungen von Krankenhäusern, selbst wenn die Rechnungskorrektur nach den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundessozialgericht noch bis zum Ablauf des auf die Behandlung folgenden vollen Kalenderjahrs erfolgt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 05.07.2016 – B 1 KR 40/15 R –). Grund dafür soll die Regelung in § 7 Abs. 5 Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) sein, wonach das Krankenhaus im Überprüfungsverfahren nach § 275 Abs. 1 SGB V Korrekturen nur innerhalb von 5 Monaten nach Einleitung des Prüfverfahrens durchführen kann.
Diese Argumentation hatte das Sozialgericht Reutlingen in einer Entscheidung Anfang 2017 schon zurückgewiesen. In einer aktuellen Entscheidung vom 08.11.2017 hat das Sozialgericht Reutlingen (- S 1 KR 364/17 -) noch einmal bestätigt, dass sich aus § 7 Abs. 5 PrüfvV keine Ausschlussfrist für eine nachträgliche Rechnungskorrektur herleiten lässt. Weiter lesen
Die Rechtsprechung verschärft die Haftung von Krankenhäusern in den letzten Jahren durch eine Ausweitung von Organisationspflichten, deren Verletzung unter dem Stichwort der sog. vollbeherrschbaren Risiken für die Patienten erhebliche Beweislasterleichterungen nach sich ziehen können. Gerade für sog. Lagerungsschäden hat der BGH bereits in seiner älteren Rechtsprechung anerkannt, dass die technisch richtige Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch und die Beachtung der dabei zum Schutz des Patienten vor etwaigen Lagerungsschäden einzuhaltenden ärztlichen Regeln Maßnahmen, allein dem Risikobereich des Krankenhauses und dem ärztlichen Bereich zuzuordnen und von diesem voll beherrschbar sind (vgl. BGH Urteile vom 24.01.1984 – VI ZR 203/82 – und vom 24.01.1995 – VI ZR 60/94 – sowie Beschluss vom 20.09.2011 – VI ZR 5/11 -).
Wir berichteten bereits über die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 06.02.2017 (- 16 O 282/14 -), in welcher das Gericht nach einer umfangreichen Beweisaufnahme die Abrechnung der IMRT-Behandlung nach der GOÄ-Ziffer 5855 A bestätigt und die Argumentation der Krankenversicherung zur Begrenzung der Abrechnung entsprechend der stereotaktischen Präzisionsbestrahlung (Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 A nur für die ersten 15 Fraktionen) verworfen hat. Weiter lesen
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