Keine pauschale Kürzung von Laborleistungen in der ambulanten Notfallbehandlung

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Die Abrechnung von Laborleistungen im Rahmen einer ambulanten Notfallbehandlung im Krankenhaus führt immer wieder zu Problemen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen versuchen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 12.12.2012 – B 6 KA 3/12 R –) immer wieder die Vergütung von Laborleistungen im Rahmen der sachlich-rechnerischen Richtigstellung nach § 106d Abs. 2 SGB V zulasten der Leistungserbringer zu beschränken.

Das Sozialgericht für das Saarland hat dazu in einer Reihe von Entscheidungen vom 26.04.2018 (- S 2 KA 62/16; S 2 KA 22/17; S 2 KA 23/17 -) aber festgestellt, dass entsprechende Abrechnungskürzungen bei einem externen Labor unzulässig sind, wenn der niedergelassene Laborarzt die Aufträge von der Krankenhausambulanz erhält. Das Gericht wies zutreffend darauf hin, dass selbst im Fall der fehlenden Notwendigkeit der Leistung im Rahmen der ambulanten Notfallbehandlung, der entsprechende Regress nicht gegenüber dem Laborarzt, sondern gegenüber dem Krankenhaus auszusprechen wäre (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 12.12.2012 – B 6 KA 3/12 R –).

Das Gericht führt völlig zutreffend aus, dass der niedergelassene Laborarzt nach § 24 Abs. 2 Satz 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte an die entsprechenden Überweisungen gebunden ist und er die medizinische Notwendigkeit im Rahmen der ambulanten Notfallbehandlung weder überprüfen kann noch dazu verpflichtet ist.

Dabei bestand in den entschiedenen Verfahren die Besonderheit, dass die Kassenärztliche Vereinigung durch einen Vorstandsbeschluss versuchte, die Abrechnungsbefugnis der Laborärzte in der ambulanten Notfallbehandlung auf bestimmte Laborparameter zu begrenzen, so dass die Kassenärztliche Vereinigung sich auf einen generellen Abrechnungsausschluss für andere Laborleistungen berief. Hierzu stellte das Gericht aber zutreffend fest, dass einem Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung jede rechtliche Befugnis fehlt, die in der Notfallbehandlung erforderlichen Laborleistungen abstrakt-generell auf angeblich „wirtschaftliche“ oder „medizinisch-sinnvolle“ und damit abrechenbare Leistungen zu begrenzen. Die Prüfung des medizinisch Notwendigen habe immer im Einzelfall zu erfolgen (vgl. dazu auch SG Marburg, Urteil vom 18.03.2015 – S 12 KA 616/14 –), wobei dies nicht Aufgabe des beauftragten Laborarztes ist.

Die erfreulich deutlichen Entscheidungen des Sozialgerichts für das Saarland sind auch Sicht der Laborärzte, aber auch aus Sicht der Krankenhäuser zu begrüßen, weil sie noch einmal deutlich machen, dass die Versuche der Kassenärztlichen Vereinigungen, die Laborleistungen in der ambulanten Notfallbehandlung durch allgemeine Abrechnungsvorgaben zu begrenzen, nicht zulässig sind. Entscheidend bleibt auch hier die medizinische Notwendigkeit im Einzelfall, wobei Adressat der entsprechenden Regresse bei fehlender Notwendigkeit der Leistung allein das Krankenhaus sein kann. Den von unserer Kanzlei erstrittenen Urteilen ist daher vollumfänglich zu zustimmen.

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