Begrenzter Anspruch des Krankenhauses als Nothelfer

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Für viele Krankenhäuser ist die Behandlung nicht nicht-versicherten Personen als Nothelfer nach wie vor ein Problem, weil die Vergütungsansprüche auch für Notfallbehandlungen in nur begrenzten Umfang selbst durchsetzbar sind.

Dies dokumentieren auch zwei Entscheidungen des LSG Hamburg vom 08.11.2021 (- L 2 SO 43/19 – und – L 2 SO 86/20 -).

In beiden Fällen wies das Gericht die Klagen des Krankenhauses gegen den zuständigen Sozialhilfeträger auf Übernahme der Behandlungskosten als sog. Nothelfer nach § 25 SGB XII ab.

Nach § 25 SGB XII hat eine Person einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen in gebotenem Umfang, wenn sie in einem Eilfall einem anderen Leistungen erbracht hat, die bei rechtzeitigem Einsetzen der Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, wenn sie sie nicht aufgrund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Sozialhilfeträger beantragt wird.

Es lag bei den Behandlungen aber nach Ansicht des Gerichts kein Eilfall vor. Ein solcher erfordert, dass der Patient umgehend mit den Mitteln eines Krankenhauses behandelt werden musste (sog. bedarfsbezogenes Moment) und der Sozialhilfeträger bei Aufnahme des Patienten nicht dienstbereit war (sog. sozialhilferechtliches Moment  vgl. dazu BSG, Urteil, Urteil vom 23.8.2013 – B 8 SO 19/12 R –).

Wie in diesen Fällen fast immer fehlte es nach Ansicht des LSG Hamburg auch hier an den Voraussetzungen des sozialhilferechtlichen Moments. Dieses trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Anspruch des Nothelfers nur solange bestehen kann, wie der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Leistungsfall hat, weil § 25 Satz 1 SGB XII setzt die Unkenntnis des Sozialhilfeträgers tatbestandlich voraus. Zwischen dem Anspruch des Nothelfers und dem des Hilfebedürftigen besteht ein Exklusivitätsverhältnis. Sobald der Sozialhilfeträger Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit hat, setzt nach § 18 SGB XII der Anspruch des Hilfebedürftigen ein, der dann den Anspruch des Nothelfers ausschließt. Die Kenntnis bildet somit die Zäsur für die unterschiedlichen Ansprüche. Der Anspruch des Nothelfers besteht nur dann, wenn eine rechtzeitige Leistung des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen ist. Diese Voraussetzung eines sozialhilferechtlichen Eilfalles liegt unproblematisch vor, wenn der Sozialhilfeträger wegen fehlender Dienstbereitschaft nicht erreichbar ist, also am Wochenende, an Feiertagen, in den Abend- und Nachtstunden oder generell außerhalb der Öffnungszeiten. Kann der Nothelfer seiner Obliegenheit, den dienstbereiten Sozialhilfeträger zu unterrichten, nachkommen, so kann er keine Aufwendungen nach § 25 SGB XII verlangen. Besteht aber ein Anspruch des Leistungsberechtigten, sieht der Gesetzgeber auch dann keinen Raum für eine Erstattung von Aufwendungen des Nothelfers auf Grundlage des § 25 SGB XII, wenn dieser die entstandenen Kosten letztlich deshalb nicht erhält, weil der Leistungsberechtigte die Leistung tatsächlich nicht in Anspruch nimmt (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2013 – B 7 AY 2/12 R –).

Sogar anteilige Notfallversorgungen wären dann nicht zu vergüten, weil die Sozialhilfe tageweise zu gewähren ist und auch das Krankenhaus als Nothelfer nur einen Anspruch auf einen tagesbezogenen Anteil der Fallpauschale haben kann. Der Umstand, dass die streitgegenständliche Behandlung am frühen Morgen um 4:00 Uhr begann, führt nach Ansicht des LSG Hamburg also zu keiner anderen Beurteilung des sozialhilferechtlichen Moments. Denn entscheidend ist insoweit, dass die Nothilfe an dem Tag endet, an dem der Hilfebedürftige selbst einen Anspruch auf Krankenhilfeleistungen gegen den Sozialhilfeträger hat.

Die Entscheidungen zeigen erneut, dass die Krankenhäuser kaum realistische Chancen haben, die Vergütungsansprüche für die Behandlung nicht-versicherter Patienten, die zwar prinzipiell einen Anspruch auf Hilfe durch die Sozialhilfeträger haben, durchzusetzen, wenn keine Kooperation mit dem Patienten gelingt. Letzteres ist gerade bei kurzfristigen Notfallbehandlungen kaum zu realisieren. Es wird abzuwarten bleiben, ob sich der Gesetzgeber bei der geplanten Reformierung der Notfallbehandlung dieser Problematik annehmen wird.

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