BGH kippt GOÄ-Abrechnung für Femtosekundenlaser

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Der BGH hat in zwei Entscheidungen vom 14.10.2021 (- III ZR 350/20 – und – III ZR 353/20 -) die analoge Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 für Kataraktoperationen unter Einsatz des sog. Femtosekundenlaser nach § 6 Abs. 2 GOÄ verneint und die Auffassung vertreten, dass für die technisch aufwendige Operation allein die GOÄ-Ziffer 1345 mit dem Zuschlag der GOÄ-Ziffer 441 abrechnungsfähig sind.

Auch der BGH geht zwar davon aus, dass der besondere Aufwand des erst seit 2001 im Einsatz befindlichen Femtosekundenlaser bei der Abfassung der GOÄ-Ziffer 1375 nicht berücksichtigt worden ist, allerdings reiche dies zur Begründung einer Analogie nach § 6 Abs. 2 GOÄ nicht aus. Vielmehr sei entscheidend, dass die Katarakt-Operation auch ohne den besonderen Lasereinsatz durchgeführt werden könne und daher der Einsatz des Femtosekundenlasers nur eine besondere Ausführung der in der GOÄ-Ziffer 1375 abgebildeten Operation sei. Der Femtosekundenlasers modifiziere nach dem BGH nur einzelne Operationsschritte der Leistung nach der GOÄ-Ziffer 1375 und stelle eine unselbständige Vorbehandlung dar. Dies verbiete dann nach § 4 Abs. 2a GOÄ eine gesonderte Abrechnung über eine Analogie zur GOÄ-Ziffer 5855.

Auch eine eigenständige Indikation für den Einsatz des Femtosekundenlasers aufgrund des Alters des Patienten von 79 Jahren ergebe sich nicht, weil auch bei einer altersbedingten „harten Linse“ die vom BGH angenommene Standardmethode ohne Einsatz des Femtosekundenlasers medizinisch möglich sei.

Auch den doppelten Ansatz der GOÄ-Ziffer 1375 in Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 13.05.2004 (- III ZR 344/03 -) lehnt der BGH ab, weil der dort entschiedene Fall nach dem BGH eine komplexe und hochspezialisierte Schilddrüsenoperation betraf, die von der GOÄ-Ziffer 2757 nur unvollkommen erfasst worden sind. Dort wurde angenommen, dass die GOÄ-Ziffer 2757 nur eine Teilmenge der erbrachten Leistungen erfasst und große Teil der operativen Leistung Bestanteile anderer GOÄ-Tatbestände seien. Dagegen diene der Einsatz des Femtosekundenlasers nur der Vorbereitung der ärztlichen Maßnahme, die im Ergebnis gleich bleibe. Es handelt sich nach dem BGH immer um die Ersetzung der vom Grauen Star betroffenen Linse durch eine Kunstlinse. Dies rechtfertige auch bei wertender Betrachtung keine Regelungslücke, die durch eine Analogie nach § 6 Abs. 2 GOÄ geschlossen werden müsse.

Die Entscheidung ist schwer nachzuvollziehen und offenbart die erheblichen Defizite der GOÄ und der Rechtsprechung des BGH bei der gebührenrechtlichen Bewältigung des medizintechnischen Fortschritts. Insbesondere sind die offenkundigen Wertungswidersprüche des BGH im Rahmen der wertenden Betrachtung zwischen aufgrund des medizinischen Fortschritts bedingten ärztlichen Leistungserweiterungen (wie bei der GOÄ-Ziffer 2757) und technischen Leistungserweiterungen kaum zu erklären. Wenn der BGH selbst darauf hinweist, dass bei komplexen Operationsleistungen, die vom historischen Leistungstatbestand einer GOÄ-Ziffer nicht vollständig erfasst werden, bei gebotener wertender Betrachtung eine Analogie möglich ist, stellt sich die Frage, warum dies bei technischen Operationserweiterungen, die sich vor, während oder nach der Operation entfalten, anders sein soll. Eine nachvollziehbare Begründung, warum umfangreiche Präparationsleistungen bei einer Schilddrüsenoperation nach der GOÄ-Ziffer 2757, die das eigentliche Operationsziel auch nicht verändern, anders zu bewerten sind, als die komplexen und kostenintensiven „Vorbereitungshandlungen“ durch einen computergesteuerten Femtosekundenlaser bei einer Kataraktoperation findet sich in den zitierten Urteilen nicht.

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