Berufsunfähigkeit eines Zahnarztes

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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Zahnarzt gegen das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin auf Anerkennung der Berufsunfähigkeit geklagt hat.

Streitig war in dem Fall die Frage, ob der Begriff der Berufsunfähigkeit auch auf andere zahnärztliche Tätigkeiten bezogen werden kann, als nur auf die Tätigkeit am Behandlungsstuhl.

Der Kläger hatte einen Antrag auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente gestellt. Der Kläger hatte eine zahnärztliche Praxis, die er nach längerer Krankheit aufgab. Streitig war, ob es erforderlich ist, dass die vom jeweiligen Zahnarzt konkret ausgeübte zahnärztliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann, oder ob der Betroffene gar keine erdenkliche zahnärztliche Tätigkeit mehr ausüben kann, um eine zahnärztliche Berufsunfähigkeit anzunehmen.

Das Gericht führt in dem Urteil vom 29.01.2016, Az.: OVG 12 B 23.14, aus:

Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Berufsunfähigkeit bei Zahnärzten darf nicht lediglich die Tätigkeit am Behandlungsstuhl betrachtet werden. Vielmehr sind auch andere Tätigkeiten, die zum Berufsbild des Zahnarztes gehören, mit einzubeziehen. Zum Berufsbild des Zahnarztes gehören auch beratende, gutachterliche, wissenschaftlich-forschende und verwaltende Tätigkeiten. Bei diesen Tätigkeiten kann der Zahnarzt seine in der Ausbildung erworbenen Fähigkeiten anwenden.

Hierin sei, so das Gericht weiter, der Unterschied zwischen einer Pflichtmitgliedschaft in einer privaten Versicherung und einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sehen. Letztere stehe es zu, den Antragsteller auf ein anderes Tätigkeitsfeld seines Berufsstandes zu verweisen.

Schließlich weist das Gericht noch darauf hin, dass die Frage, ob der Arbeitsmarkt ausreichend Beschäftigungsmöglichkeiten für den Antragsteller bietet, für die Frage der Beurteilung der Berufsunfähigkeit irrelevant sei.

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