Rubrik: Krankenhausrecht

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BSG bestätigt Beweisverwertungsverbot für Sozialgerichte

Für die Krankenhäuser war der Sitzungstag des 1. Senates des BSG vom 12.06.2025 ein erstaunlich guter Tag, denn das BSG hat in einer weiteren Entscheidung vom 12.06.2025 das Beweisverwertungsverbot zugunsten der Krankenhäuser n och einmal bestätigt und die Position der Krankenhäuser im Prüfverfahren gestärkt.

Auch die Entscheidung vom 12.06.2025 (- B 1 KR 8/24 R -) liegt derzeit nur als Terminsbericht vor. Weiter lesen

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Beschränkung des Prüfgegenstandes durch Letztentscheidung

Das BSG hat in einer weiteren Entscheidung vom 12.06.2025 (- B 1 KR 40/24 -) klargestellt, dass die Krankenkasse in einem Prüfverfahren mit ihrer abschließenden Entscheidung den Gegenstand der Prüfung abschließend bestimmt und mit anderen Einwendungen gegen die Abrechnung des Krankenhauses ausgeschlossen ist. insofern ist allein der Inhalt der Letztentscheidung der Krankenkasse maßgeblich.

Auch diese für die Krankenhäuser positive Entscheidung liegt derzeit nur als Terminsbericht vor. Weiter lesen

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BSG lehnt generellen Ausschluss der Vergütung bei Verletzung der G-BA-Richtlinien ab

Das BSG hat erfreulicherweise in Abweichung zu seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. etwa BSG, Urteil vom 19.04.2016 – B 1 KR 28/15 R –) für Behandlungsfälle ab dem 01.01.2016 klargestellt, dass bei einem Verstoß gegen Richtlinien des G-BA nach § 137 Abs. 1 SGB V es nicht grundsätzlich zu einem Verlust des gesamten Vergütungsanspruches des Krankenhauses kommt.

Die Entscheidungen des BSG vom 12.06.2025 (- B 1 KR 26/24 R – und – B 1 KR 30/23 R -) bestätigen damit die Auffassung der Krankenhäuser in zahlreichen Verfahren. Derzeit liegen die Entscheidungen nur als Terminsbericht vor.

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ASV-Vergütung verjährt in vierjähriger Verjährungsfrist

Bei der ASV-Vergütung nach § 116b SGB V von Krankenhäusern wird von den Krankenkassen teilweise immer noch vertreten, dass diese in der kurzen zweijährigen Verjährungsfrist nach § 109 Abs. 5 SGB V verjährt, auch wenn die unterschiedlichen Verjährungsfristen für Krankenhäusern und Vertragsärzten kaum einen Sinn macht.

Daher ist erfreulicherweise das SLG Nordrhein- Westfalen in einer Entscheidung vom 20.11.2024 (– L 10 KR 1133/23 KH –) auch zu dem Ergebnis gekommen, dass für die ASV-Vergütung nach § 116b SGB V auch die vierjährige Verjährungsfrist gilt. Weiter lesen

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Die Palliativbehandlung im Krankenhaus als Notfallbehandlung

Das BSG hatte in seiner Entscheidung vom 19.11.2019 (- B 1 KR 13/19 R -) entschieden, dass ein Krankenhaus einen Notfallvergütungsanspruch für eine fortgesetzte stationäre Behandlung geltend machen kann, wenn die Behandlung nur deshalb fortgesetzt wird, weil eine Entlassung des Patienten aufgrund von fehlenden Kapazitäten von Rehabilitationseinrichtungen nicht möglich und eine vorübergehende ambulante Versorgung nicht ausreichend ist.

Das SG Leipzig hatte sich in einer Entscheidung vom 26.11.2024 (- S 3 KR 1024/21 -) mit der Frage zu beschäftigen, ob ein solcher Vergütungsanspruch auch dann bestehen könnte, wenn die stationäre Behandlung fortgesetzt wird, weil ein Platz für die notwendige stationäre Palliativversorgung eines Patienten nicht zur Verfügung stand. Weiter lesen

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Das Aufrechnungsverbot ab dem 01.01.2022

Trotz der grundlegenden Entscheidungen des BSG zur wirksamen Zulassung der unbeschränkten Aufrechnungsmöglichkeiten durch die Übergangs-PrüfVV ab dem 01.01.2020 nach § 109 Abs. 6 Satz 3 SGB V besteht auch für die vergangenen Zeiträume noch Klärungsbedarf. Insbesondere ist nach der neuen PrüfVV 2022 eine unbeschränkte Aufrechnungsmöglichkeit für die Krankenkassen nicht mehr vorgesehen, so dass sich die Frage stellt, ob eine Krankenkasse mit Rückforderungsansprüchen aus Behandlungsfällen aus dem Jahr 2020 bzw. 2022 noch die Aufrechnung mit Gegenforderungen aus dem Jahr 2022 erklären kann.

Das SG Düsseldorf hat eine solche Aufrechnungsmöglichkeit in einer Entscheidung vom 30.01.2025 (- S 15 KR 2484/23 KH -) verneint. Weiter lesen

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Eine Ausschlussfrist ist keine Ausschlussfrist

Das BSG hatte sich in einer Entscheidung vom 28.08.2024 (- B 1 KR 33/23 R -) mit den Fragen zu beschäftigen, ob die nach § 8 Satz 1 PrüfVV 2016 erforderliche Mitteilung des Erstattungsanspruch beziffert werden muss und ob die fehlende Mitteilung eines bezifferten Erstattungsanspruchs und Nichteinhaltung der Ausschlussfrist des § 8 Satz 4 PrüfVV 2016 einen Anspruchsverlust bedeutet.

Das BSG hat dazu zwar entschieden, dass die Mitteilung eines konkret bezifferten Erstattungsanspruches geboten ist, die ausdrücklich als Ausschlussfrist bezeichnete Frist in § 8 Satz 4 PrüfVV 2016 aber keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist sei und daher die Fristversäumung einer späteren Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nicht entgegenstände.

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