Der Gesetzgeber hat mit der Neugestaltung des Prüfverfahrens nach § 275 SGB V in den letzten Jahren viel Mühe darauf verwendet, die Zahl der Prüfverfahren auf ein verträgliches Maß zu senken. Mit diesem Ziel ist der Gesetzgeber aber gescheitert. Mittlerweile sind Prüfquoten von 20 bis 25 % keine Seltenheit in den Krankenhäusern. Die teilweise für alle Beteiligten überraschende Rechtsprechung des 1. Senates des BSG liefert für die Krankenkassen leider immer wieder Anlass Massenprüfungen einzuleiten, die mit dem Sinn und Zweck der Einzelfallprüfung nach § 275 SGB V nichts zu tun haben. Gerade die Rechtsprechung des BSG zu den Anforderungen der Codierung von Komplexpauschalen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 14.10.2014 – B 1 KR 26/13 –) oder etwa zur Fallzusammenführung und zum fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhalten (vgl. BSG, Urteil vom 28.03.2017 – B 1 KR 29/16 R –) war Anlass für die Krankenkassen oft ohne Bezug zum individuellen Behandlungsfall eine Vielzahl von Prüfverfahren einzuleiten. Auch in jüngster Zeit sind wieder solche Massenprüfungen zu beobachten.
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat in der Entscheidung vom 25.04.2018 (- L 11 KR 617/17 NZB -) die Versuche der Krankenkassen ihren Anspruch im Wegen der Berufung weiterzuverfolgen, eine Absage erteilt und die Beschwere gegen die Nichtzulassung der Berufung zurückgewiesen. Weiter lesen
Die Codierung von Beatmungszeiten im Rahmen einer sog. nicht-invasiven Beatmung (NIV-Beatmung) mit Phasen der Spontanatmung während der Entwöhnung des Patienten von der maschinellen Beatmung (sog. Weaning) ist immer wieder ein Streitpunkt zwischen den Krankenhäusern und Krankenkassen. Besonders umstritten war die Frage, unter welchen Voraussetzungen die NIV-Beatmung mit Masken-Techniken und die teilweise vorhandene Spontanatmung des Patienten zu den vergütungsrelevanten Beatmungsstunden hinzuzählen waren. Eine neue Entscheidung des BSG bringt dazu leider wenig Sinnvolles (BSG, Urteil 19.12.2017 – B 1 KR 18/17 R –). Weiter lesen
In zwei Entscheidungen vom 20.02.2018 hatte das Sozialgericht Aachen (– S 13 KR 344/16 und S 13 KR 349/16 –), über die Ansprüche eines Krankenhauses gegen eine Krankenkasse für die Behandlung eines Patienten mit einer endoskopischen Lungenvolumenreduktion zu entscheiden.
Es handelte dabei um eine neue Therapiemethode, deren Nutzen wissenschaftlich umstritten ist. In einem Abschlussbericht des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) über Verfahren zur Lungenvolumenreduktion beim schweren Lungenemphysem vom 07.02.2017 wird die Datenlage aus den durchgeführten Studien als insgesamt wenig aussagekräftig beurteilt. Zum Zeitpunkt der Behandlung lag aber noch keine Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses zu dieser Methode gem. § 137c Abs. 1 S. 2 SGB V (Ausschluss-Richtlinie) oder auch nur nach § 137c Abs. 1 S. 3 SGB V (Erprobung-Richtlinie) vor. Daher war nach Ansicht des Gerichts der Vergütungsanspruch des Krankenhauses nach § 137c Abs. 3 SGB V begründet.
Das Gericht verurteilte die beklagten Krankenkassen in beiden Verfahren zur Zahlung der Behandlungskosten. Weiter lesen
Leider haben die Krankenhäuser immer noch Probleme die Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V durchzusetzen, auch wenn die MDK-Prüfung zu keiner Reduzierung der Rechnung führte.
So wird selbst bei den massenhaften Prüfungen durch die Knappschaft-Bahn-See bei denen letztlich die Vergütungen ausgeglichen werden, die Zahlung der Aufwandspauschale mit dem Hinweis auf die angebliche Veranlassung der MDK-Prüfung durch die fehlerhafte Kodierung der Abrechnung verweigert. Diese Argumentation wird von einigen Krankenkassen selbst dann vorgebracht, wenn die Prüfung mit der Kodierung überhaupt nichts zu tun hatte.
Erfreulicherweise weisen immer mehr Gerichte diese Argumentation zurück. So hat das SG Hannover mit Urteil vom 17.11.2017 (– S 86 KR 305/17 –) ebenfalls klargestellt, dass der Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale nicht vom Anlass der Prüfung, sondern vom Ergebnis abhängt. Weiter lesen
Beatmungsstunden sind bei der Vergütung der stationären Behandlung echte „Kostenrenner“. Die Auseinandersetzung um die Berechnung der Beatmungsstunden wird im Rahmen der MDK-Prüfung daher auch in vielen Fällen sehr kritisch geführt. Ein Beanstandungspunkt der Krankenkassen ist dann oft die unzureichende Dokumentation der Beatmungsstunden. Oft werden dabei Dokumentationslücken in den maschinell erstellten Beatmungsprotokollen gerügt, auch wenn sich aus der handschriftlichen Dokumentation eine Fortsetzung der Beatmung ergibt.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat im überzeugenden Urteil vom 22.11.2017 (– L 5 KR 1284/16 –) allerdings klargestellt, dass es für den Vergütungsanspruch nicht allein auf die maschinell dokumentierte Beatmungsdauer ankommen kann. Weiter lesen
Diese Website nutzt Cookies. Sie können die Nutzung von Cookies unterbinden, indem Sie die Cookie-Funktion in Ihrem Browser deaktivieren. Dann werden ggf. einige Teile unserer Website und vieler anderer Seiten nicht richtig funktionieren.OKDatenschutzerklärung