Rubrik: MDK

0

Es bleibt dabei – kein Ausschluss der Nachkodierung durch die PrüfvV

Auch in jüngster Zeit wehren sich Krankenkassen noch gegen vergütungserhöhende Nachkodierungen von Krankenhäusern, selbst wenn die Rechnungskorrektur nach den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundessozialgericht noch bis zum Ablauf des auf die Behandlung folgenden vollen Kalenderjahrs erfolgt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 05.07.2016 – B 1 KR 40/15 R –). Grund dafür soll die Regelung in § 7 Abs. 5 Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) sein, wonach das Krankenhaus im Überprüfungsverfahren nach § 275 Abs. 1 SGB V Korrekturen nur innerhalb von 5 Monaten nach Einleitung des Prüfverfahrens durchführen kann.

Diese Argumentation hatte das Sozialgericht Reutlingen in einer Entscheidung Anfang 2017 schon zurückgewiesen. In einer aktuellen Entscheidung vom 08.11.2017 hat das Sozialgericht Reutlingen (- S 1 KR 364/17 -) noch einmal bestätigt, dass sich aus § 7 Abs. 5 PrüfvV keine Ausschlussfrist für eine nachträgliche Rechnungskorrektur herleiten lässt. Weiter lesen

0

Die Abrechnung von Komplexpauschalen – Welche Daten sind erforderlich?

Krankenhäusern sehen sich verstärkt Einwänden der Krankenkassen ausgesetzt, dass die Abrechnung von Komplexpauschalen nach dem OPS-Katalog nicht fällig wäre, weil es an der Übermittlung der nach § 301 SGB V notwendigen Daten fehle.

Diese Strategie der Krankenkassen geht auf die fragwürdige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Übermittlung der Daten über die Rehabilitationsbehandlungen im Rahmen der geriatrischen Komplexbehandlung nach § 301 Abs. 1 Nr. 8 SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 14.10.2014 – B 1 KR 26/13 R –) zurück. Weiter lesen

2

Vom Missbrauch der Abrechnungsprüfung – Wie Massenprüfungen Krankenhäuser lahmlegen können!

Wie beantwortet man 1000 Prüfanzeigen einer Krankenkasse? Diese Fragen müssen sich Medizincontroller in Krankenhäusern teilweise im Rahmen der Abrechnungsprüfung einer bundesweiten Krankenkasse stellen, wobei die Erfüllung der Anforderungen zur Übersendung der Behandlungsunterlagen in diesen Massen innerhalb der 8-Wochen-Frist des § 7 Abs. 2 Satz 4 PrüfvV zur Herkulesaufgabe wird. Weiter lesen

0

Vertrauensschutz bei gezahlten Aufwandspauschalen – keine Rückforderung durch Krankenkassen

Der Streit um die Aufwandspauschale nimmt auch nach der fragwürdigen jüngsten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23.05.2017 (- B 1 KR 28/16 R -) kein Ende. Das BSG hatte erneut die Anwendbarkeit des § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V auf die sog. „Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit“ sowie eine Rückwirkung der gesetzgeberischen Klarstellung in § 275 Abs. 1c Satz 4 SGB V verneint.
Weiter lesen

0

Keine Anzeige des Prüfverfahrens durch den MDK

Das Sozialgericht Karlsruhe hat in einer aktuellen Entscheidung vom 18.01.2017 (– S 16 AS 2487/16 –) klargestellt, dass aufgrund des Wortlauts des § 4 PrüfvV in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung, eine Prüfmitteilung durch den MDK zur Wahrung der Ausschlussfrist des § 275 Abs. 1c SGB V nicht ausreichend ist. Nach Auffassung des Gerichts ist die Anzeige der Prüfung durch die Krankenkasse nicht delegationsfähig. Weiter lesen

0

Die neue Prüfverfahrensvereinbarung

Zum 01.01.2017 tritt die neue Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) in Kraft, die für alle Behandlungsfälle ab diesem Zeitpunkt gilt.

Hintergründe

Die Abrechnungsprüfung nach § 275 SGB V wurde und wird kontrovers diskutiert. Die Rechtsprechung zu Fristen und Abläufen der Abrechnungsprüfung ist uneinheitlich, höchstinstanzliche Entscheidungen werden durch divergierende unterinstanzliche Entscheidungen offen kritisiert und auch klarstellendes Eingreifen des Gesetzgebers sorgt nur bedingt für Klarheit bei den betroffenen Akteuren des Gesundheitswesens. Weiter lesen

0

BSG zementiert seine Rechtsprechung zur sachlich-rechnerischen Richtigkeit

In einer Reihe von Entscheidungen hat das BSG am 25.10.2016 seine bisherige Rechtsprechung zur Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit bestätigt und die heftige Kritik an dieser Rechtsprechung zurückgewiesen (vgl. BSG vom 25.10.2016 – B 1 KR 22/16 R -;  – B 1 KR 16/16 R -; – B 1 KR 18/16 R – und – B 1 KR 19/16 R -). Weiter lesen