Formvorschriften bei der Erbringung von Leistungen, die über das medizinische notwendige Maß hinausgehen, stellen in der Praxis oft ein Hindernis für die Geltendmachung der Honoraransprüche gegenüber dem Patienten dar.
Die Ärzte sehen sich dabei oft in dem Dilemma, dass Patienten die Leistungen zwar wünschen, die Kostenträger die Leistungen aber nicht übernehmen, woraus eine Fülle von Rechtspflichten für den Arzt resultieren, wenn er sich seinen Honoraranspruch sichern will. Dabei ist nicht nur die schriftliche wirtschaftliche Aufklärung des Patienten nach § 630c Abs. 3 BGB zu beachten, sondern auch das Erfordernis einer Honorarvereinbarung. Die Verletzung von Formvorschriften führt regelmäßig zum Verlust des Honoraranspruches des Arztes. Weiter lesen
Bis lang herrschte auch unter Laborärzten weitgehend Einigkeit, dass Leistungen des Speziallabors (sog. M-III-Untersuchungen) nicht dann als eigene Leistungen des Arztes abgerechnet werden können, wenn der Arzt nicht am Ort der Untersuchung anwesend ist und der Untersuchung daher nicht sein „persönliches Gepräge“ geben kann. Weiter lesen
Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2014 (- III ZR 85/14 -) wurde klargestellt, dass in Abweichung von der sog. Wahlarztkette externe Honorarärzte auch durch individualvertragliche Vereinbarungen keinen Liquidationsanspruch gegen Wahlleistungspatienten begründen können. Der Bundesgerichtshof hat entsprechende Vereinbarungen aufgrund eines Verstoßes gegen zwingendes Preisrecht nach § 134 BGB als nichtig angesehen. Weiter lesen
In Zeiten der zunehmenden Auseinandersetzungen zwischen Ärzten und privaten Krankenversicherern über die Kostenerstattung ärztlicher Behandlungen stellt sich gerade bei umstrittenen Behandlungsmethoden die Frage, ob Ärzte vom Selbstzahler vor Beginn der Behandlung einen Vorschuss auf das ärztliche Honorar verlangen können. Weiter lesen
Schon seit längerem waren in einigen rechtlichen Stellungnahmen Zweifel daran geäußert worden, dass das Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen nach § 17 KHEntgG vom Krankenhausträger ausgeübt werden könnte. Nahrung erhielten diese Stimmen durch die Entscheidung des BGH zur Einbindung von sog. Konsiliarärzten in die Erbringung Weiter lesen
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