Rubrik: wahlärztliche Leistung

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Na wie denn nun? – Zeitpunkt der Aufklärung über Vertretungsregelung bei wahlärztlichen Leistungen

Die vom BGH in der Entscheidung vom 20.12.2007 (- III ZR 144/07 -) zugelassene Individualvereinbarung zur Vertretung des zuständigen Wahlarztes bei einer vorhersehbaren Verhinderung führt in der Praxis immer wieder zu Problemen.

Einige Kostenträger beanstanden die Vertretervereinbarungen schon dann, wenn kein Grund für eine Verhinderung angegeben ist. Dabei wird unterstellt, dass die Vertretervereinbarung schon dann unwirksam wäre, weil die Verhinderung auch durch die Behandlung eines anderen Patienten begründet sein könnte, was aber angeblich nicht zulässig sein soll. Weiter lesen

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Nicht nur danebenstehen – Haftung bei wahlärztlichen Leistungen!

Die Haftung bei wahlärztlichen Leistungen ist durch die Rechtsprechung des BGH zu einer erheblichen Haftungsfalle geworden, wie eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamm vom 15.12.2017 (– I-26 U 74/17 –) zeigt.

Hintergrund der Entscheidung war die Durchführung einer Koloskopie, bei welcher der zuständige Wahlarzt „lediglich“ die Anästhesie übernahm und die Durchführung des Eingriffs einem anderen Arzt überließ. Das OLG Hamm nahm daher eine vollumfängliche Haftung des verklagten Wahlarztes an, weil eine wirksame Einwilligung des Patienten in diesen Eingriff nicht vorgelegen habe. Weiter lesen

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Gesonderte Aufklärungspflicht des Krankenhauses bei Unterbringung von Begleitpersonen?

Gerade bei der Geburt eines Kindes kommt es regelmäßig zur Mitaufnahme des Partners in sog. Familienzimmern im Krankenhaus. Für die Unterbringung des Partners wird von den Krankenhäusern regelmäßig eine zusätzliche Vergütung verlangt und ein eigener Unterbringungsvertrag geschlossen.

Zu dieser Problematik finden sich gerichtliche Entscheidungen, die bei entsprechenden Vereinbarungen die Aufklärung der Begleitperson darüber verlangen, dass die Unterzeichnung der Unterbringungsverträge eine besondere finanzielle Belastung begründen kann. Weiter lesen

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Gebührenanspruch trotz nichtiger Honorarvereinbarung

Formvorschriften bei der Erbringung von Leistungen, die über das medizinische notwendige Maß hinausgehen, stellen in der Praxis oft ein Hindernis für die Geltendmachung der Honoraransprüche gegenüber dem Patienten dar.

Die Ärzte sehen sich dabei oft in dem Dilemma, dass Patienten die Leistungen zwar wünschen, die Kostenträger die Leistungen aber nicht übernehmen, woraus eine Fülle von Rechtspflichten für den Arzt resultieren, wenn er sich seinen Honoraranspruch sichern will. Dabei ist nicht nur die schriftliche wirtschaftliche Aufklärung des Patienten nach § 630c Abs. 3 BGB zu beachten, sondern auch das Erfordernis einer Honorarvereinbarung. Die Verletzung von Formvorschriften führt regelmäßig zum Verlust des Honoraranspruches des Arztes. Weiter lesen

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Unzulässiger Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens bei Operation durch Oberarzt bei Vereinbarung von wahlärztlichen Leistungen

Der BGH hat seine haftungsrechtliche Rechtsprechung zur fehlenden Einwilligung bei wahlärztlichen Operationen durch einen anderen Operateur in der Entscheidung vom 19.07.2016 (- IV ZR 75/15 -) fortgesetzt. Weiter lesen

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Rechtliche Zulässigkeit der Delegation von Speziallaborleistungen – Das Ende des Grundsatzes der persönlichen Leistungserbringung in der Labormedizin?

Bis lang herrschte auch unter Laborärzten weitgehend Einigkeit, dass Leistungen des Speziallabors (sog. M-III-Untersuchungen) nicht dann als eigene Leistungen des Arztes abgerechnet werden können, wenn der Arzt nicht am Ort der Untersuchung anwesend ist und der Untersuchung daher nicht sein „persönliches Gepräge“ geben kann. Weiter lesen

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Kein vollständiger Hinweis auf die Wahlarztkette nach § 17 Abs. 3 KHEntgG – Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung?

Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2014 (- III ZR 85/14 -) wurde klargestellt, dass in Abweichung von der sog. Wahlarztkette externe Honorarärzte auch durch individualvertragliche Vereinbarungen keinen Liquidationsanspruch gegen Wahlleistungspatienten begründen können. Der Bundesgerichtshof hat entsprechende Vereinbarungen aufgrund eines Verstoßes gegen zwingendes Preisrecht nach § 134 BGB als nichtig angesehen. Weiter lesen