Das Landgericht Mosbach hat in einer Entscheidung vom 18.12.2019 (- 2 S 1/19 -), den Honoraranspruch eines Krankenhauses für eine medizinische Wahlleistung trotz einer formunwirksamen Wahlleistungsvereinbarung bestätigt.
Die Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert. Weiter lesen
Von Krankenversicherungen wird die Vergütung von externen Wahlleistungen immer wieder verweigert, wenn zwischen dem externen Arzt und dem Krankenhaus aufgrund einer Wahlleistungsvereinbarung wahlärztliche Leistungen erbracht werden und gleichzeitg eine enge Kooperation besteht.
So hatte etwa das Landgericht Stade in einem Beschluss vom 20.05.2015 (- 4 S 45/14 -) angenommen, dass wenn zwischen einem externen Arzt und einem Krankenhaus, das über keine eigene radiologische Abteilung verfügt, ein allgemeiner Kooperationsvertrag bestände, wonach der Arzt für radiologische Untersuchungen beauftragt wird, so sei eine radiologische Untersuchung eines stationären Wahlleistungspatienten im Rahmen des Kooperationsvertrages nicht nach § 17 KHEntgG sondern nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 KHEntgG zu vergüten.
Der BGH hat damit seine Rechtsprechung durch die sog. Honorararztentscheidung vom 16.10.2014 (- III ZR 85/14 -) noch einmal bestätigt. In der Honorararztentscheidung hatte der BGH bereits festgestellt, dass im Krankenhaus nicht angestellte Wahlärzte nicht an der sog. Wahlarztkette nach § 17 Abs. 3 KHEntgG teilnehmen und daher aufgrund einer abgeschlossenen Wahlarztvereinbarung ihre Leistungen nicht als wahlärztliche Leistungen gegenüber dem Patienten abrechnen können. Ferner hatte der BGH festgestellt, dass eine Individualvereinbarung mit dem Patienten wegen eines Verstoßes gegen die Vorgaben des § 17 Abs. 3 KHEntgG aufgrund eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB nichtig wäre, so dass der im Krankenhaus nicht angestellte Honorararzt auch keinen Vergütungsanspruch aufgrund einer solchen gesonderten Honorarvereinbarung mit dem geltend machen kann. Weiter lesen
Seit dem grundlegenden Urteil des BGH vom 20.12.2007 (- III ZR 144/07 -) steht zwar fest, dass sich der zuständige Wahlarzt auch bei einer vorhersehbaren Verhinderung mit individuellen Stellvertretervereinbarungen von der Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung befreien lassen und die Behandlung durch einen Vertreter durchgeführt werden kann. Die Grenzen der Delegationsfähigkeit und die Anwendung der Stellvertretervereinbarungen in Praxis bereiten aber immer wieder erhebliche Probleme.
So werden die vorgedruckten Stellvertretervereinbarungen in der Praxis auch oft dafür benutzt, die wahlärztlichen Behandlungen regelhaft auf andere Ärzte zu delegieren, wobei der konkrete Verhinderungsgrund nicht benannt wird und auch die Patienten kaum über ihre Wahlmöglichkeiten aufgeklärt werden.
Dass diese Praxis nicht dazu führen kann, dass sich der Wahlarzt durch Stellvertretervereinbarungen grundsätzlich von seiner Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung befreit, hat das OLG Hamburg in seiner Entscheidung vom 27.03.2018 (- 3 U 220/16 -) klargestellt. In dem entschiedenen Fall hatte der zuständige Wahlarzt eine längere Behandlung mit insgesamt 23 Stellvertretervereinbarungen auf verschiedene Ärzte delegiert, wobei in den einzelnen Stellvertretervereinbarungen weder ein Grund für die Verhinderung noch Zeitangaben zur Verhinderung des Wahlarztes festgehalten waren. Weiter lesen
Seit dem inhaltlich falschen und wenig überzeugend begründeten Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 04.05.2016 (- 13 S 123/15 -) haben in gerichtlichen Auseinandersetzungen mit Krankenhäuser bzgl. der Vergütung von Wahlleistungsvereinbarungen viele Krankenversicherungen die Wirksamkeit von Wahlleistungsvereinbarungen beanstandet, weil der Hinweis auf die sog. Wahlarztkette nach § 17 Abs. 3 KHEntgG sich nur auf die „Ärzte des Krankenhauses“ bezog und nicht den genauen Wortlaut des § 17 Abs. 3 KHEntgG wiedergab, der sich auf die „angestellten oder verbeamteten Ärzte“ des Krankenhauses bezieht. Mehrere Gerichte hatten in dieser Formulierung der Wahlleistungsvereinbarungen eine unzulässige Ausdehnung der Wahlarztkette auf Honorarärzte gesehen und daher unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 16.10.2014 (- III ZR 85/14 -) eine Nichtigkeit der Wahlleistungsvereinbarung nach § 134 BGB angenommen. Die beanstandete Formulierung entsprach den älteren Muster-Wahlleistungsvereinbarungen der DKG e.V.
Dieser verfehlten Rechtsprechung hat der BGH in seiner Entscheidung vom 19.04.2018 (- III ZR 255/17 -) nun deutlich widersprochen und einen Verstoß gegen § 134 BGB verneint. An dem Verfahren war unsere Kanzlei beteiligt. Weiter lesen
Die Vereinbarung einer Vertretung des Wahlarztes bei einer vorhersehbaren Verhinderung des Wahlarztes ist voraussetzungsvoll und bereitet der Praxis in vielen Krankenhäusern Probleme. Dabei zeigen jüngste Auseinandersetzungen mit privaten Krankenversicherungen, dass diese verstärkt die Wirksamkeit solch individueller Zusatzvereinbarungen zur Wahlleistungsvereinbarung kritisch hinterfragen. Weiter lesen
In der aktuellen Rechtsprechung finden sich immer wieder Beispiele, die deutlich machen, dass die Vereinbarung des eigenen Liquidationsrechts des Krankenhausträgers für wahlärztliche Leistungen auf der Grundlage der aktuellen Musterverträge den Gerichten erhebliche Probleme bereitet. Diese Probleme zeigt exemplarisch eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe vom 28.02.2017 (- 5 C 193/14 -). Weiter lesen
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