Es bleibt dabei – Honorarärzte können keine Wahlärzte sein

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung vom 10.01.2019 (- III ZR 325/17 -) noch einmal bestätigt, dass reine Honorarärzte im Krankenhaus keine Wahlärzte im Sinne des § 17 KHEntgG sein können.

Der BGH hat damit seine Rechtsprechung durch die sog. Honorararztentscheidung vom 16.10.2014 (- III ZR 85/14 -) noch einmal bestätigt. In der Honorararztentscheidung hatte der BGH bereits festgestellt, dass im Krankenhaus nicht angestellte Wahlärzte nicht an der sog. Wahlarztkette nach § 17 Abs. 3 KHEntgG teilnehmen und daher aufgrund einer abgeschlossenen Wahlarztvereinbarung ihre Leistungen nicht als wahlärztliche Leistungen gegenüber dem Patienten abrechnen können. Ferner hatte der BGH festgestellt, dass eine Individualvereinbarung mit dem Patienten wegen eines Verstoßes gegen die Vorgaben des § 17 Abs. 3 KHEntgG aufgrund eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB nichtig wäre, so dass der im Krankenhaus nicht angestellte Honorararzt auch keinen Vergütungsanspruch aufgrund einer solchen gesonderten Honorarvereinbarung mit dem geltend machen kann.

Infolge der Honorararztentscheidung war teilweise vertreten worden, dass ein Honorararzt dennoch wahlärztliche Leistungen erbringen und abrechnen könne, wenn er selbst in der Wahleistungsvereinbarung als verantwortlicher Wahlarzt benannt wird.

Auch dieser Konstruktion ist der BGH in der aktuellen Entscheidung entgegengetreten und hat klargestellt, dass liquidationsberechtigte Wahlärzte immer nur am Krankenhaus angestellte oder verbeamtete Ärzte sein können. Selbst wenn in der Wahlleistungsvereinbarung der Honorararzt als verantwortlicher Wahlarzt benannt würde, würde dies gegen die Vorgaben des § 17 Abs. 3 KHEntgG verstoßen, so dass in diesem Fall die Wahlleistungsvereinbarung selbst nach § 134 BGB nichtig wäre.

Maßgeblich für den BGH ist, dass der Kreis der Wahlärzte durch § 17 Abs. 3 KHEntgG abschließend bestimmt ist und dies auch nicht durch die Benennung eines Honorararztes in der Wahlleistungsvereinbarung umgangen werden kann. Der BGH ist der Ansicht, dass die zwingende Begrenzung der Abrechnungsbefugnis nach § 17 Abs. 3 KHEntgG zum Schutz des Patienten nicht dadurch in Frage gestellt werden kann, dass das Krankenhaus durch die Aufnahme von Honorarärzten in die Wahlleistungsvereinbarung, die Abrechnungsbefugnis erweitert. Daher könne externen Honorarärzten auch nicht durch die Aufnahme in die Wahlleistungsvereinbarung ein Liquidationsrecht eingeräumt werden.

Die aktuelle Entscheidung ist konsequent und bestätigt die Grundsätze der sog. Honorararztentscheidung  vom 16.10.2014 (- III ZR 85/14 -). Es wäre tatsächlich ein merkwürdiges Ergebnis, wenn eine nichtige Individualvereinbarung zwischen Honorararzt und Privatpatient mit der Aufnahme des Honorararztes in die Wahlleistungsvereinbarung umgangen werden könnte. Es bleibt daher konsequent, wenn der BGH ein eigenes Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen nur den angestellten oder verbeamteten Ärzten des Krankenhauses mit eigenen Liquidationsrecht zugesteht.

Die Entscheidung wird aufgrund der Betonung des Schutzcharakters des § 17 Abs. 3 KHEntgG als zwingendes Preisrecht durch den BGH aber in einer anderen Hinsicht von den Krankenversicherungen kritisch diskutiert werden, weil der BGH sich leider nach wie vor nicht eindeutig zur Ausübung des Liquidationsrechts durch das Krankenhaus durch benannte Wahlärzte geäußert hat. Die aktuelle Entscheidung des BGH setzt sich mit dieser Frage nicht auseinander und klärt lediglich die Frage, dass nur den Ärzten ein eigenes Liquidationsrecht zustehen kann, die dieses vom Krankenhaus erhalten haben und in einem Dienstverhältnis zum Krankenhaus stehen. Auf den ersten Blick scheinen die Ausführungen des BGH nahezulegen, dass das Krankenhaus insgesamt nur liquidationsberechtigte und angestellte / verbeamtete Ärzte als Wahlärzte bestellen darf. Dies ergibt sich aus der Entscheidung aber nicht. Aus dem aktuellen Urteil folgt lediglich, dass das Krankenhaus Honorarärzten auch dadurch keine Liquidationsberechtigung gegenüber dem Privatpatienten einräumen kann, wenn es diesen in die Wahlleistungsvereinbarung mitaufnimmt. Dies schließt aber die Ausübung des Liquidationsrechts durch das Krankenhaus für angestellte und verbeamtete Wahlärzte nicht aus.

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