Rubrik: Wahlleistungsvereinbarung

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Wahlleistung und Stellvertretung – Grenzen der Delegation durch Stellvertretervereinbarungen

Seit dem grundlegenden Urteil des BGH vom 20.12.2007 (- III ZR 144/07 -) steht zwar fest, dass sich der zuständige Wahlarzt auch bei einer vorhersehbaren Verhinderung mit individuellen Stellvertretervereinbarungen von der Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung befreien lassen und die Behandlung durch einen Vertreter durchgeführt werden kann. Die Grenzen der Delegationsfähigkeit und die Anwendung der Stellvertretervereinbarungen in Praxis bereiten aber immer wieder erhebliche Probleme.

So werden die vorgedruckten Stellvertretervereinbarungen in der Praxis auch oft dafür benutzt, die wahlärztlichen Behandlungen regelhaft auf andere Ärzte zu delegieren, wobei der konkrete Verhinderungsgrund nicht benannt wird und auch die Patienten kaum über ihre Wahlmöglichkeiten aufgeklärt werden.

Dass diese Praxis nicht dazu führen kann, dass sich der Wahlarzt durch Stellvertretervereinbarungen grundsätzlich von seiner Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung befreit, hat das OLG Hamburg in seiner Entscheidung vom 27.03.2018 (- 3 U 220/16 -) klargestellt. In dem entschiedenen Fall hatte der zuständige Wahlarzt eine längere Behandlung mit insgesamt 23 Stellvertretervereinbarungen auf verschiedene Ärzte delegiert, wobei in den einzelnen Stellvertretervereinbarungen weder ein Grund für die Verhinderung noch Zeitangaben zur Verhinderung des Wahlarztes festgehalten waren. Weiter lesen

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Keine Nichtigkeit der Wahlleistungsvereinbarung bei Abweichung vom Wortlaut der gesetzlichen Wahlarztkette

Seit dem inhaltlich falschen und wenig überzeugend begründeten Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 04.05.2016 (- 13 S 123/15 -) haben in gerichtlichen Auseinandersetzungen mit Krankenhäuser bzgl. der Vergütung von Wahlleistungsvereinbarungen viele Krankenversicherungen die Wirksamkeit von Wahlleistungsvereinbarungen beanstandet, weil der Hinweis auf die sog. Wahlarztkette nach § 17 Abs. 3 KHEntgG sich nur auf die „Ärzte des Krankenhauses“ bezog und nicht den genauen Wortlaut des § 17 Abs. 3 KHEntgG wiedergab, der sich auf die „angestellten oder verbeamteten Ärzte“ des Krankenhauses bezieht. Mehrere Gerichte hatten in dieser Formulierung der Wahlleistungsvereinbarungen eine unzulässige Ausdehnung der Wahlarztkette auf Honorarärzte gesehen und daher unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 16.10.2014 (- III ZR 85/14 -) eine Nichtigkeit der Wahlleistungsvereinbarung nach § 134 BGB angenommen. Die beanstandete Formulierung entsprach den älteren Muster-Wahlleistungsvereinbarungen der DKG e.V.

Dieser verfehlten Rechtsprechung hat der BGH in seiner Entscheidung vom 19.04.2018 (- III ZR 255/17 -) nun deutlich widersprochen und einen Verstoß gegen § 134 BGB verneint. An dem Verfahren war unsere Kanzlei beteiligt. Weiter lesen

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Rechtzeitige Aufklärung über Vertretung des Wahlarztes

Die Vereinbarung einer Vertretung des Wahlarztes bei einer vorhersehbaren Verhinderung des Wahlarztes ist voraussetzungsvoll und bereitet der Praxis in vielen Krankenhäusern Probleme. Dabei zeigen jüngste Auseinandersetzungen mit privaten Krankenversicherungen, dass diese verstärkt die Wirksamkeit solch individueller Zusatzvereinbarungen zur Wahlleistungsvereinbarung kritisch hinterfragen. Weiter lesen

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Vereinbarung des Liquidationsrechts des Krankenhausträgers

In der aktuellen Rechtsprechung finden sich immer wieder Beispiele, die deutlich machen, dass die Vereinbarung des eigenen Liquidationsrechts des Krankenhausträgers für wahlärztliche Leistungen auf der Grundlage der aktuellen Musterverträge den Gerichten erhebliche Probleme bereitet. Diese Probleme zeigt exemplarisch eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe vom 28.02.2017 (- 5 C 193/14 -). Weiter lesen

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Gebührenanspruch trotz nichtiger Honorarvereinbarung

Formvorschriften bei der Erbringung von Leistungen, die über das medizinische notwendige Maß hinausgehen, stellen in der Praxis oft ein Hindernis für die Geltendmachung der Honoraransprüche gegenüber dem Patienten dar.

Die Ärzte sehen sich dabei oft in dem Dilemma, dass Patienten die Leistungen zwar wünschen, die Kostenträger die Leistungen aber nicht übernehmen, woraus eine Fülle von Rechtspflichten für den Arzt resultieren, wenn er sich seinen Honoraranspruch sichern will. Dabei ist nicht nur die schriftliche wirtschaftliche Aufklärung des Patienten nach § 630c Abs. 3 BGB zu beachten, sondern auch das Erfordernis einer Honorarvereinbarung. Die Verletzung von Formvorschriften führt regelmäßig zum Verlust des Honoraranspruches des Arztes. Weiter lesen

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Kein vollständiger Hinweis auf die Wahlarztkette nach § 17 Abs. 3 KHEntgG – Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung?

Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2014 (- III ZR 85/14 -) wurde klargestellt, dass in Abweichung von der sog. Wahlarztkette externe Honorarärzte auch durch individualvertragliche Vereinbarungen keinen Liquidationsanspruch gegen Wahlleistungspatienten begründen können. Der Bundesgerichtshof hat entsprechende Vereinbarungen aufgrund eines Verstoßes gegen zwingendes Preisrecht nach § 134 BGB als nichtig angesehen. Weiter lesen

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Keine Liquidation von Wahlleistungen durch Honorarärzte

Der BGH hat jüngst die stritte Rechtsfrage geklärt, ob ein im Krankenhaus nicht festangestellter Honorararzt seine operative Tätigkeit gegenüber Wahlleistungspatienten gesondert abrechnen darf.

Eine entsprechende Möglichkeit hat der BGH mit Urteil vom 16.10.2014 entschieden (- III ZR 85/14 -) verneint. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG erstrecke Weiter lesen