Der Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung – Teil 1

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Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz ist die Regelung des § 27 b SGB V im SGB V eingeführt worden. § 27b SGB V begründet in bestimmten Fällen einen Anspruch von Patienten auf Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung.

Im ersten Teil des Artikels beleuchten wir die Frage, welche Ziele der Gesetzgeber mit der Einführung der Regelung verfolgt hat. Im zweiten Teil des Artikels werden wir die Anspruchsvoraussetzungen – soweit diese bekannt sind – darstellen und die Konsequenzen für den die Indikation stellenden und aufklärenden Arzt herausarbeiten.

  1. Intention des Gesetzgebers

Ausweislich der Gesetzesbegründung dient das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz der Sicherstellung der bedarfsgerechten, flächendeckenden und gut erreichbaren medizinischen Versorgung. Mit dem Gesetz wurde auch der Anspruch von Versicherten auf Einholung einer Zweitmeinung bei bestimmten Eingriffen in das SGB V eingeführt. Diese Regelung soll nach Absicht des Gesetzebers zu einer sicheren Indikationsstellung beitragen und den Patienten in seiner Souveränität stärken.

Auf der anderen Seite beabsichtigt der Gesetzgeber mit der Einführung dieser Regelung auch eindeutig Einsparungen im Gesundheitssystem. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu: „Den Mehrausgaben für das Zweitmeinungsverfahren stehen erhebliche Einsparungen durch eine Vermeidung medizinisch nicht indizierter operativer Eingriffe gegenüber, die ebenfalls nicht quantifiziert werden können“. Reduziert werden sollen demzufolge nicht indizierte Eingriffe, die den Patienten unnötig belasten und horrende Kosten verursachen.

Vor Inkrafttreten des Gesetzes war der Anspruch auf Einholung einer Zweitmeinung mangels gesetzlicher Regelung keine „Kassenleistung“. Patienten hatten selbstverständlich schon immer die Möglichkeit, vor medizinischen Eingriffen eine zweite Meinung einzuholen. Weil Versicherte ohne wichtigen Grund im laufenden Quartal aber den Arzt nicht wechseln sollen (§ 76 Abs. 3 SGB V) und das Gesetz den Grund der Zweitmeinung nicht kannte, mussten Versicherte die Einholung einer solchen Zweitmeinung in der Regel privat bezahlen.

Durch Inkrafttreten des § 27b SGB V ist die Einholung einer Zweitmeinung nun als gesonderte Sachleistung gesetzlich verankert, sodass der Versicherte ohne Zuzahlung in den gesetzlich bestimmten Fällen eine Zweitmeinung einholen kann.

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