Die Aushändigung von Abschriften nach § 630e Abs. 2 S. 2 BGB

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Am 26.2.2013 ist das neue Patientenrechtegesetz in Kraft getreten. Infolgedessen hat unter anderem die Regelung des § 630e Einzug in das bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gehalten. Mit dem Gesetz sollten insbesondere die Patientenrechte gestärkt werden.

In der Praxis zeigt sich jedoch immer wieder, dass die Umsetzung der neuen Regelung vielschichtige Probleme mit sich bringt. Insbesondere die Regelung des § 630e Abs.2 S. 2 BGB stellt sowohl Klinikärzte als auch niedergelassene Ärzte immer wieder vor Probleme.

Die Regelung sieht vor, dass dem Patienten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufklärungsgespräch Abschriften derjenigen Dokumente auszuhändigen sind, die der Patient im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat.

Die Vorschrift stellt nicht klar, was genau unter Abschrift zu verstehen ist. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass es sich hierbei um Kopien oder Durchschriften handelt (vgl. BT-Drs. 17/10488, S. 25).

Das Gesetz sieht nicht vor, dass der Patient nach der Aushändigung solcher Abschriften verlangen muss, diese sind dem Patienten vielmehr ungefragt anzubieten. Die Herstellung solcher Abschriften ist in der Praxis jedoch zeitaufwändig und verursacht erhebliche Kosten. Insbesondere in Krankenhäusern, wo eine Vielzahl von Aufklärungsgesprächen stattfindet, wird befürchtet, dass nur für die Herstellung solcher Kopien Personal eingestellt werden muss, weil die derzeitigen personellen Ressourcen nicht ausreichen.

Es zeigt sich darüber hinaus aber auch, dass nicht jeder Patient Interesse an der Aushändigung solcher Abschriften hat.

In der Praxis stellt sich infolgedessen immer wieder die Frage, ob der Patient auf die Aushändigung solcher Abschriften verzichten kann und wie ein solcher Verzicht durch den Aufklärenden zu dokumentieren ist. Berichten aus der Praxis zur Folge, werden die Unterlagen oftmals mit einem persönlichen Vermerk durch den Arzt versehen, der von dem Patienten bestenfalls unterschrieben wird.

Diese Praxis ist jedoch fehleranfällig und sollte unbedingt optimiert werden.

Aus der Vorschriften des § 630e Abs. 3 BGB, die es Patienten ermöglicht, auf die Aufklärung insgesamt zu verzichten, wird allgemeinen gefolgert, dass auch die Möglichkeit besteht, die Aushändigung von Abschriften abzulehnen.

Für einen derartigen Fall sollten in der Praxis vorformulierte Verzichtserklärungen bereitgehalten werden. In diesen Erklärungen sollten die Unterlagen, die dem Patienten angeboten worden sind, genau bezeichnet werden. Es versteht sich von selbst, dass Ort und Zeitpunkt der Aufklärung und der Vorlage der Verzichtserklärung sowie Name des Arztes und des Patienten zu dokumentieren sind.

Eine solche vorformulierte Verzichtserklärung wird in der Praxis dann für zulässig erachtet, wenn aus der Erklärung deutlich wird, dass es sich um einen vorläufigen Verzicht handelt, der den Patienten nicht an eventuellen Nachfragen hindert.

Die von den Patienten und dem aufklärenden Arzt unterschriebene vorläufige Verzichtserklärung muss zwingend gemeinsam mit den von dem Patienten unterschriebenen Aufklärungs- bzw. Einwilligungsformularen in der Patientenakte aufbewahrt werden.

Es ist darauf hinzuweisen, dass derzeit noch keine Gerichtsentscheidungen vorliegen, in denen Patienten auf die Aushändigung solcher Abschriften verzichtet haben, sodass die Bedeutung der Aushändigung für Arzthaftungsprozesse noch nicht abschließend beurteilt werden kann. Es ist jedoch bereits jetzt absehbar, dass die sich einschleichende uneinheitliche Praxis zu einer großen Fehlerhaftigkeit führt und unbedingt durch eine hausintern einheitliche Regelung ersetzt werden sollte.

Sollten Sie Hilfe bei der Erstellung einer solchen vorläufigen Verzichtserklärung benötigen oder Fragen zum Patientenrechtegesetz haben, stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0681-3836580 oder per E-Mail unter ra@ra-glw.de zur Verfügung. Besuchen Sie auch unsere Internetseite http://www.ra-glw.de.

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