Entwöhnung von der Maskenbeatmung?! – Codierung der Beatmungszeiten bleibt schwierig

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Eine aktuelle Entscheidung des SG Koblenz vom 11.09.2018 (- S 12 KR 1025/16 -) zeigt die Probleme die bei der Codierung von Beatmungszeiten im Fall einer nicht-invasiven Beatmung über ein Maskensystem bestehen.

Strittig war in dem vom SG Koblenz entschieden Fall, ob die beatmungsfreien Intervalle bei einer nicht-invasiven maschinellen Beatmung bei der Codierung der Beatmungszeiten zu berücksichtigen sind, weil das sich aus der Deutschen Kodierrichtlinie (DKR) 1001l ergebende Problem der Definition einer Entwöhnungsphase bei einer nicht-invasiven Beatmung auch durch die Entscheidung des BSG vom 19.12.2017 (- B 1 KR 18/17 R -) nicht abschließend geklärt ist.

Das BSG hatte entsprechend des Wortlauts der DKR 1001l darauf hingewiesen, dass eine Entwöhnungsphase zwangsmäßig eine Gewöhnung voraussetzte und diese nicht einfach unterstellt werden könne (so aber LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2015 – L 11 KR 4054/15 – und LSG Hessen, Urteil vom 05.12.2013 – L 1 KR 300/11 –). Beatmungsfreie Intervalle wären daher bei den Beatmungszeiten nur im Rahmen einer gezielten Entwöhnungsbehandlung zu berücksichtigen, wobei sich auch nach dem BSG die DKR 1001l zwar am Leitbild der invasiven Beatmung orientiere, im Einzelfall eine solche Entwöhnung aber auch einer nicht-invasiven Beatmung erforderlich sein könne.

Die aktuelle Entscheidung des SG Koblenz vom 11.09.2018 (- S 12 KR 1025/16 -) macht aber deutlich, dass dies bis auf extreme Ausnahmefälle kaum vorliegen wird. Denn auch im Rahmen des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens ist darauf hingewiesen worden, dass die maschinelle nicht-invasive Beatmung in der Regel dadurch gekennzeichnet ist, dass sich Phasen der Spontanatmung mit der nicht-invasiven Beatmung abwechseln und die nicht-invasive Beatmung gerade zum Ziel hat, eine Gewöhnung an den Respirator zu vermeiden, so dass eine klassische Weaningphase bei der nicht-invasiven Beatmung gerade nicht gebe.

Auch das SG Koblenz wies daraufhin, dass dann kaum noch Raum bliebe, für die Berücksichtigung von Phasen der Spontanatmung bei nicht-invasiver Beatmung bei der Berechnung der vergütungsrelevanten Beatmungszeiten, auch wenn der Aufwand bei der Versorgung entsprechender Patienten teilweise höher sei, als bei den invasiv beatmeten Patienten. Das SG Koblenz erkennt durchaus, dass die DKR 1001l überhaupt keine Definition einer Gewöhnungs- bzw. Entwöhnungsphase beinhaltet, die nach Angaben der medizinischen Experten auch problematisch sei. Die offenkundigen Defizite der DKR 1001l, die nach wie vor vom Modell der invasiven Beatmung ausgehe, könne das Gericht aber abhelfen und sei zu einer ergänzenden Auslegung der DKR 1001l auch nicht befugt. Vielmehr wäre es Aufgabe der Partner der Selbstverwaltung, die DKR 1001l weiterzuentwickeln und diejenigen Formen der nicht-invasiven Beatmung zu definieren, die der invasiven Beatmung gleichstehen und unter welchen Bedingungen dann, die Beatmungsstunden vergütungsrelevant sind.

Dieser Kritik des SG Koblenz an der unzureichenden Formulierung der DKR 1001l muss uneingeschränkt zugestimmt werden. Warum die Aktuere auch aktuell dazu keine für die Praxis brauchbaren Regelungen gefunden haben, ist schwer nachzuvollziehen. Unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung des BSG dürfte die Durchsetzung der Berücksichtigung von Zeiten der Spontanatmung bei einer nicht-invasiven Beatmung im Rahmen der Vergütung kaum begründbar sein.

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