Ethikrat zur Embryonenspende
0Das Recht der Reproduktionsmedizin in Deutschland ist für Patienten und Ärzte häufig undurchsichtig und schwer nachvollziehbar.
Ein Fortpflanzungsmedizingesetz gibt es bislang nicht, sodass die Regelungen in verschiedenen Gesetzestexten verstreut sind. So finden sich beispielsweise Regelungen im SGB V, im Embryonenschutzgesetz sowie den Berufsordnungen für Ärzte.
Erneut in den Fokus der Öffentlichkeit gelangt die Reproduktionsmedizin aufgrund der öffentlichen Diskussion um die Zulässigkeit der Embryonenspende. Aber auch in der Vergangenheit waren bereits Leihmutterschaft, Samen- und Eizellenspende häufig Gegenstand öffentlicher Auseinandersetzungen.
Leihmutterschaft, Samen- und Eizellenspende
Verboten ist in Deutschland die Leihmutterschaft gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 ESchG sowie die Eizellenspende gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ESchG. Demgegenüber ist die Samenspende in Deutschland erlaubt.
Zur Begründung wird angeführt, dass das Verbot der Eizellenspende eine sogenannte gespaltene Mutterschaft verhindern soll. Nach § 1591 BGB ist diejenige die Mutter des Kindes, die es geboren hat. Eine Aufspaltung in eine genetische und eine biologische Mutterschaft gefährde das Kindeswohl, so die Auffassung des Gesetzgebers.
Viele betroffene Patienten und auch Reproduktionsmediziner fragen sich, ob diese Unterscheidung zwischen Samen- und Eizellenspende gerechtfertigt werden kann. Auf Europäischer Ebene hatte sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit der Frage befasst, ob Österreich mit dem Verbot von Samen- und Eizellenspende gegen Menschenrechte verstößt. In diese Entscheidung hatten auch die Kritiker der deutschen gesetzlichen Regelung Hoffnungen auf eine Gesetzesänderung gelegt. Mit Urteil vom 03.11.2011 (Az.: 57813/00) hatte der EGMR entschieden, dass ein Verbot von Eizellenspenden kein Verstoß gegen Menschenrechte darstellt. Das Argument, dass die europäischen Staaten in dieser Frage sehr uneinheitliche gesetzliche Regelungen haben und eine Angleichung notwendig sei, ließ der EGMR nicht gelten. Diesbezüglich hat er ausgeführt, dass bei einem solch heiklen Thema, wie der Reproduktionsmedizin, ein weiter Spielraum der jeweiligen Staaten erlaubt sein müsse.
Aufgrund der uneinheitlichen gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten findet ein regelrechter Tourismus ungewollt kinderloser Paare innerhalb der EU statt.
Embryonenspende
Neuen Aufwind erfährt die Diskussion derzeit aufgrund der für heute angekündigten Stellungnahme des Ethikrates zur Embryonenspende, die Sie hier lesen können
Hintergründe zur Embryonenspende
In Deutschland wird die sog. Dreierregel praktiziert. § 1 Abs. 1 Nr. 3 ESchG gibt ein Transferlimit für das Einsetzen von Embryonen bei Patientinnen vor. Demnach dürfen jeweils maximal drei Embryonen eingesetzt werden. Unter den Vorbereitungen der künstlichen Befruchtung kommt es auch immer wieder dazu, dass überzählige Embryonen produziert werden. Diese werden häufig im Wege der Kryokonservierung für eine eventuelle spätere erneute künstliche Befruchtung aufbewahrt.
Weil nicht alle so aufbewahrten Embryonen Verwendung finden, stellte sich die Frage, was mit den Embryonen geschehen soll. Über da s „Netzwerk Embryonenspende“ werden diese überzähligen Embryonen an unfruchtbare Paare vermittelt.
Verboten ist diese Art der Vermittlung nicht, es handelt sich vielmehr um eine bewusste Strafbarkeitslücke.
Unsicherheit bei Spendern und Empfängern besteht deshalb, weil es an rechtlichen Rahmenbedingungen fehlt, bzw. bestehende rechtliche Regelungen diese Art der Empfängnis nicht sinnvoll erfassen.
Die Frau, der das Embryo eingesetzt wird, die es gebärt, ist gem. § 1591 BGB die Mutter. Eine Einordnung der genetischen Mutter kennt das deutsche Recht nicht. Sofern das Paar, dass die Embryonenspende erhält, verheiratet ist, wird auch der Mann gem. § 1592 Nr. 1 BGB Vater des Kindes. Eine Anfechtung der Vaterschaft ist ausgeschlossen, wenn der Mann der Embryonenspende eingewilligt hat, § 1600 Abs. 5 BGB.
Das Kind kann die Vaterschaft allerdings anfechten, sodass sich der genetische Vater eventuell irgendwann mit der gerichtlichen Feststellung seiner Vaterschaft gem. §§ 1592 Nr. 3, 1600d BGB und den damit einhergehenden Unterhaltspflichten gem. §§ 1601 ff. BGB konfrontiert sieht.
Ist eine Embryonenspende geplant, muss der genetische Vater über die rechtlichen und möglichen finanziellen Folgen aufgeklärt werden. Diese Aufklärung ist schriftlich zu dokumentieren (§§ 8b Abs. 1 S. 2, 8 Abs. 2 S. 4 TPG).
Kritiker prangern diese Ungleichbehandlung des genetischen Vaters und der genetischen Mutter an. Ferner wird kritisiert, dass es für die „Spende“ keine Regelung gibt. Gefordert wird von vielen Seiten, ein ähnlicher gesetzlicher Rahmen wie bei Adoptionen.
Die Stellungnahme des Ethikrates
Der Ethikrat bestätigt in seiner Stellungnahme vom 22.03.2016 die Forderung der Kritiker nach der Schaffung gesetzlicher Regelungen für die Embryonenspende. Zunächst muss, so die Einschätzung des Ethikrates, die Elternschaft der spendenden und der annehmenden Eltern gesetzlich geregelt werden. Ferner muss es eine Regelung geben, wer überhaupt dazu berechtigt sein kann, eine solche Spende zu erhalten. Der Gesetzgeber muss sich mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Verpartnerschaftung oder eine Ehe Bedingung sein müssen und ob beispielsweise auch eine alleinstehende Frau eine Embryospende erhalten darf. Der Ethikrat hält es darüber hinaus für erforderlich, dass ein Anfechtungsrecht aller Beteiligten, damit auch ein solches Recht des Kindes, ausgeschlossen wird.
Die Embryospende sollte im Rahmen eines staatlichen Verfahrens erfolgen. Der Ethikrat macht auch diesbezüglich dezidierte Vorschläge über die im Rahmen eines solchen Verfahrens zu regelnden Punkte.
Schließlich führt der Ethikrat noch aus, wie wichtig das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung ist und fordert auch hierzu gesetzliche Regelungen für den Fall der Embryospende.
Zusammenfassung
Der Ethikrat hält die Embryonenspende grundsätzlich für zulässig, weist aber eindringlich auf den bestehenden rechtlichen Regelungsbedarf hin. Die Forderungen des Ethikrates sind insgesamt begrüßenswert. Es bleibt abzuwarten ob und wie der Gesetzgeber reagiert.
Interessant ist nach den Ausführungen des Ethikrates allerdings die Frage, ob das Verbot der Eizellenspende bei einer Zulässigkeit der Embryonenspende tatsächlich bestehen bleiben kann. Wird die rechtliche Stellung der Empfänger der Embryospende so gestärkt und geklärt, wie es der Ethikrat wünscht, werden die Argumente für ein Erhalt des Verbotes der Eizellenspende dünn.
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