Kein Abrechnungsbetrug bei Erbringung von Speziallaborleistungen im externen Labor

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Wir berichteten bereits über die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 09.10.2015 (– 20 KLs 32/14 –), nach welcher den niedergelassenen Arzt, der in einem externen Labor erbrachte Speziallaborleistungen gem. Abschnitt MIII der GOÄ als eigene Leistungen abrechnet, nicht der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs treffe.

Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht Düsseldorf nun mit Beschluss vom 20.01.2017 (- III-1 Ws 482/15 -) zurückgewiesen.

Das Gericht ist dabei noch einmal auf die Voraussetzungen der persönlichen Leistungserbringung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ bei der Abrechnung von Laborleistungen eingegangen und hat sich kritisch mit den Anforderungen der Bundesärztekammer an die Aufsichtspflicht bei der Erbringung von Speziallaborleistungen auseinandergesetzt. Das Gericht stellt dabei fest, dass es im Rahmen der Neufassung des § 4 Abs. 2 Satz 2 GOÄ zwar die Absicht des Verordnungsgebers gewesen sein mag, dem anweisenden Arzt die Liquidationsbefugnis für die in Laborgemeinschaften erbrachten Speziallaborleistungen zu entziehen, dies aber in der GOÄ aber keinen Ausdruck gefunden hat. Angesichts der umstrittenen Anforderungen an die persönliche Leistungserbringung im Bereich der Speziallaborleistungen könne es zumindest nicht zu einer Strafbarkeit des liquidierenden Arztes führen, wenn er bei den vollautomatischen Untersuchungsvorgängen (Black-Box-Verfahren) nicht persönlich anwesend ist, sondern sicherstellt, dass er bei Rückfragen kurzfristig im  Labor erscheinen kann. Wenn der liquidierende Arzt die zwingend erforderliche medizinische Validation des Untersuchungsergebnisses sicherstellt, treffe ihn zumindest dann nicht der Vorwurf des Abrechnungsbetruges.

Die Entscheidung ist zu begrüßen, weil es zumindest teilweise das Risiko der Strafbarkeit von den liquidierenden Ärzten bei der Abrechnung von Speziallaborleistungen nimmt. Gerade im Krankenhausbereich führt, dass teilweise vertretene Erfordernis der persönlichen Anwesenheit des Arztes bei Durchführung der technischen Untersuchungsvorgänge zu absurden Ergebnissen. Diese strenge Auslegung des Grundsatzes der persönlichen Leistungserbringung ist weder im Interesse der Patientensicherheit notwendig, noch ist sie in der Praxis zu realisieren. Allerdings wird sich erst noch zeigen müssen, ob auch andere Gericht die inhaltlich überzeugende Entscheidung des Oberlandesgericht Düsseldorfs akzeptieren werden.

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