Kein vollständiger Hinweis auf die Wahlarztkette nach § 17 Abs. 3 KHEntgG – Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung?

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Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2014 (- III ZR 85/14 -) wurde klargestellt, dass in Abweichung von der sog. Wahlarztkette externe Honorarärzte auch durch individualvertragliche Vereinbarungen keinen Liquidationsanspruch gegen Wahlleistungspatienten begründen können. Der Bundesgerichtshof hat entsprechende Vereinbarungen aufgrund eines Verstoßes gegen zwingendes Preisrecht nach § 134 BGB als nichtig angesehen.

Bedauerlicherweise ist im nichtamtlichen Leitsatz der Entscheidung die Rede davon, dass bei einem entsprechenden Verstoß auch die Wahlleistungsvereinbarung unwirksam sein soll, obwohl der Entscheidung des Bundesgerichtshof eine derartige Schlussfolgerung nicht zu entnehmen ist. Dies führt aktuell dazu, dass einige Kostenträger die Wirksamkeit von Wahlleistungsvereinbarungen beanstanden, die nicht den genauen Wortlaut des § 17 Abs. 3 KHEntgG im Text der Vereinbarung zitieren. Leider ist dieser rechtlich verfehlten Argumentation in einer wenig überzeugenden Entscheidungen nun das Landgericht Stuttgart gefolgt (Urteil vom 04.05.2016 – 13 S 123/15 -).

Nach dem Landgericht Stuttgart ist eine Wahlleistungsvereinbarung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Gebot gem. § 134 BGB bereits dann unwirksam, wenn im Wortlaut der Wahlleistungsvereinbarung trotz ausdrücklicher Bezugnahme auf die gesetzliche Vorschrift der Hinweis fehlt, dass an der sog. Wahlarztkette nur angestellte oder verbeamtete Ärzte des Krankenhauses teilnehmen. Dies soll sogar dann gelten, wenn in den nach § 17 Abs. 2 KHEntgG erforderlichen schriftlichen Patienteninformationen auf die Begrenzung der Wahlarztkette auf am Krankenhaus angestellte Ärzte hingewiesen wird und in der Klinik selbst überhaupt keine Honorarärzte tätig sind.

Die nur unzureichend begründete Entscheidung kann nicht überzeugen.

Warum eine Wahlarztvereinbarung nichtig sein soll, die sich faktisch nur auf angestellte Wahlärzte bezieht, die dem Patienten gegenüber durch Aushändigung einer Wahlarztliste benannt worden sind, erschließt sich nicht und ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2014 (- III ZR 85/14 -). Der Bundesgerichtshof hatte vielmehr in der zitierten Entscheidung lediglich klargestellt, dass sich die Wahlarztkette nach § 17 Abs. 3 KHEntgG nicht auf die Honorarärzte bezieht und diese daher aus der Wahlleistungsvereinbarung keinen Liquidationsanspruch ableiten können. Eine Nichtigkeit der Wahlleistungsvereinbarung hat der Bundesgerichtshof aber nicht angenommen. Im Übrigen stellt sich auch die Frage, warum selbst bei einem Verstoß gegen § 17 Abs. 3 KHEntgG eine Nichtigkeit der Vereinbarung aus § 134 BGB anzunehmen sein soll und die Klausel aus dem Formularvertrag nicht einer AGB-rechtlichen Prüfung zu unterziehen ist. Völlig zutreffend haben andere Gerichte zu anderen Wahlleistungsvereinbarungen bereits festgestellt, dass es sich bei einer entsprechenden Formulierung lediglich um eine geringfügige Abweichung ohne Bedeutungsinhalt handelt (vgl. etwa LG Hamburg, Urteil vom 16.10.2015 – 332 O 214/14 -).

Unabhängig vom Ausgang eines möglichen Revisionsverfahrens ist Krankenhausträgern eine kritische Überprüfung der Wahlleistungsvereinbarungen anzuraten, um etwaige rechtliche Risiken zu vermeiden.

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