Keine Einsicht in Dokumentation der Sterilisation von OP-Besteck

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Die Reichweite des Einsichtsrechts von Patienten in die Unterlagen der behandelnden Ärzte und des Krankenhauses ist auch nach der gesetzlichen Normierung des Anspruches in § 630g BGB im Einzelfall schwierig zu bestimmen .

Gerade in Haftungsfällen wegen Infektionen, in denen auch die interne Organisation des Krankenhauses in Frage steht, stellt sich die Frage, ob das Krankenhaus auch interne Dokumente vorlegen muss, die mit dem konkreten Behandlungsfall nichts zu tun haben (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 05.04.2011 – I-26 U 192/10 –).

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einer aktuellen Entscheidung vom 03.08.2017 (– 7 U 202/16 –) klargestellt, dass das Einsichtsrecht des Patienten sich nicht auf interne Dokumente des Krankenhauses bezieht, wenn diese nicht einen konkreten Bezug zur Behandlung des Patienten haben.

In dem entschiedenen Fall verlangte die Patientin die Herausgabe von Unterlagen über die Aufarbeitung des bei Operationen verwendeten Sterilguts, wobei das beklagte Krankenhaus allerdings über keine Dokumentation der Sterilisation des Instrumentariums verfügte, das bei der Operation verwendet worden ist. Das Krankenhaus verfügte nur die Dokumentation des internen Ablaufs der Sterilisation, ohne dass eine Zuordnung zur Behandlung der Patientin möglich wäre.

Diese Dokumentation muss das Krankenhaus aber nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht an die Patientin herausgeben.

Der Anspruch auf Herausgabe von Abschriften der Patientenakte nach dieser Vorschrift umfasst zwar die vollständige Patientenakte, zu deren Führung der Behandelnde nach § 630f BGB verpflichtet ist. Dazu gehören neben den medizinischen, objektivierbaren Befunden und Berichten über Behandlungsmaßnahmen wie Operationen und Medikation auch die Schilderung subjektiver Wahrnehmungen und persönlicher Eindrücke des Behandelnden. Der Umfang der Dokumentationsverpflichtung ergibt sich aber § 630f Abs. 2 BGB. Danach sind die für die Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse, die aus der fachlichen Sicht des Behandelnden für die Sicherstellung der derzeitigen oder einer künftigen Behandlung wesentlich sind bzw. sein können, zu dokumentieren.

Dazu gehören die von der Patientin herausverlangten Unterlagen aber nicht. Diese haben nach Auffassung des Gerichts weder für die Behandlung der Patientin noch für die aus damaliger Sicht erforderlichen künftigen Behandlungen Bedeutung. Die Unterlagen betrafen vielmehr den gesamten Krankenhausbetrieb und damit faktisch sämtliche im fraglichen Zeitraum behandelten Patienten.

Auch aus anderen Rechtsgründen kommt eine Verpflichtung der Vorlage der Unterlagen an die Patientin nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht in Betracht (z.B. § 810 BGB).

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Reichweite des Einsichtsrechts des Patienten aus § 630g BGB zu begrüßen, darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Dokumentation des Krankenhauses zum Nachweis der ordnungsgemäßen Aufbereitung des Sterilguts in einem Haftpflichtprozess im eigenen Interesse des Krankenhauses vorzulegen sein wird. Hier können sich etwaige Dokumentationslücken für das Krankenhaus negativ auswirken.

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