Von unverschämten Anwälten und befangenen Sachverständigen

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Die Auseinandersetzungen zwischen den Parteien und den vom Gericht beauftragten Sachverständigen werden oft hart geführt. Dass sich auch gerichtliche Sachverständige von den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten nicht alles gefallen lassen müssen und auf „scharfe Angriffe“ auch deutlich reagieren dürfen, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. nur OLG München, Beschluss vom 20.02.2007 – 1 W 885/07 -). Schließlich soll es auch den Prozessbevollmächtigten nicht gelingen durch unsachliche Überspitzungen eventuell unliebsame Sachverständige in die Befangenheit zu treiben.

Ärztliche Sachverständige sind daher gut beraten, sich sachlich mit den Einwendungen gegen ihr Gutachten auseinandersetzen, denn auch die Grenze zur unangemessenen Reaktion auf „scharfe Angriffe“ ist schnell überschritten (vgl. dazu etwa OLG Köln, Beschluss vom 03.12.2012 – 17 W 141/12 –). Dass diese Gratwanderung oft schwierig ist, wenn sich ärztliche Sachverständige in ihrer persönlichen Kompetenz angegriffen fühlen, zeigt ein aktueller Beschluss des Landgerichts München vom 03.05.2017 (- 13 T 5166/17 -).

Mit dem Beschluss wurde der Beschwerde eines beklagten Krankenhauses in einer gebührenrechtlichen Auseinandersetzung stattgegeben und die Ablehnung des vom Gericht bestellten Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt.

Der Sachverständige hatte auf die Kritik an seinem Sachverständigengutachten den Prozessbevollmächtigen der Beklagten aufgefordert seine „unverschämten Behauptungen“, die nur „Kopfschütteln“ hervorrufen können, schriftlich zurückzunehmen.

Den darauf gestellten Befangenheitsantrag wies das Amtsgericht München noch mit der Begründung zurück, dass sich der Sachverständige mit diesen markanten Worten noch angemessen gegen die Angriffe gegen sein Gutachten zur Wehr gesetzt hat. Dieser Ansicht ist das Landgericht München in der zitierten Entscheidung deutlich entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass auf die sachliche Streitfrage zwischen der Beklagten und dem gerichtlichen Sachverständigen ohne weiteres eine sachliche Stellungnahme durch den Sachverständigen möglich gewesen wäre, ohne seine persönliche Betroffenheit in den Mittelpunkt zu stellen. Statt „unverschämte Behauptung“ und „Kopfschütteln“ wären auch neutrale Formulierungen möglich gewesen, die aus Sicht einer verständigen Partei bei vernünftiger Betrachtung nicht den Eindruck erwecken könnten, dass der gerichtliche Sachverständige sich persönlich angegriffen fühle und damit berechtigterweise die Befürchtung begründen, dass der Sachverständige nicht mehr neutral sei.

Der Beschluss zeigt deutlich, dass ärztliche Sachverständige gut beraten sind, auf harte und sicherlich manchmal auch unfaire Angriffe gegen ihre Gutachten mit „kühlen Kopf“ zu reagieren. Denn die Betonung der persönlichen Betroffenheit kann schnell in die Befangenheit führen, womit nicht nur den Parteien und dem Gericht nicht geholfen ist, sondern der Sachverständige auch seinen Vergütungsanspruch für das erstellte Gutachten riskiert.

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