Keine Honorarklage am Ort der Arztpraxis?

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Welches Gericht für die Honorarklage eines Arztes zuständig ist, wird teilweise unterschiedlich beurteilt. In einer aktuellen Entscheidung hat das AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 11.09.2018 – 32 C 1041/18 (90) –) eine örtliche Zuständigkeit am Sitz der Arztpraxis verneint und den Rechtsstreit an das Amtsgericht am Wohnsitz des Patienten verwiesen.

Für die Honoraransprüche eines Arztes gegenüber einem privat versicherten oder selbstzahlenden Patienten sei aus der Natur des Schuldverhältnisses nach dem Gericht kein einheitlicher Erfüllungsort am Ort der Arztpraxis nach § 29 ZPO anzunehmen. Es sei vollkommen unüblich, dass der Patient den Arzt bereits unmittelbar vor oder nach der Behandlung bezahlt. Der Leistungsort für die geschuldete Zahlung soll daher am Wohnsitz des Patienten liegen, wie auch bei den Honoraransprüchen eines Rechtsanwaltes. Die Argumentation, dass sich aus der Natur des Schuldverhältnisses ein einheitlicher Leistungsort für alle Vertragspflichten am Ort der Arztpraxis ergebe, ist nach dem AG Frankfurt am Main für den Fall des ambulanten ärztlichen Behandlungsvertrags unzutreffend. So sage der Umstand, dass ein Patient eine Behandlung nur am Ort der Arztpraxis entgegennehmen kann, nach Ansicht des Gerichts nur etwas über den Leistungsort für die ärztlichen Behandlungsleistungen aus, nicht aber über den Leistungsort für die davon getrennt zu betrachtende Zahlungspflicht des Patienten. Ferner begründe nach Ansicht des Gerichts der Umstand, dass ein Patient sich am Ort der Praxis bereithalten und zustimmend bei der Behandlung mitwirken muss, jedenfalls im Fall einer ambulanten Behandlung keine derart erheblichen, am Ort der Praxis zu erfüllenden Pflichten des Patienten, dass dort ein einheitlicher Erfüllungsort angenommen werden könnte. Schon das Wort „Patient“ verweise nach der Meinung des Gerichts auf dessen passive Rolle im Rahmen der ärztlichen Behandlung.

Diese Begründung ist – neben dem völlig verfehlten Hinweis auf den Patienten als das die Behandlung erduldende Objekt – erheblichen rechtlichen Bedenken.

Für die stationäre Behandlung hat der BGH bereits einen einheitlichen Leistungsort nach § 29 ZPO am Sitz des Krankenhauses angenommen. Nach dem BGH liegt bei der stationären Behandlung der Schwerpunkt der dem Patienten zu erbringenden Leistungen lzweifellos am Ort der Klinik. Das wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass unter Umständen einzelne Leistungen auf Veranlassung des Krankenhauses oder der zur selbständigen Liquidation berechtigten Ärzte von Dritten oder von Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses erbracht werden. Es kommt nach dem BGH hinzu, dass der Patient zwar nicht die rechtliche Pflicht hat, sich am Ort des Krankenhauses der vorgesehenen Behandlung zu unterziehen. Er kann die Behandlung aber nur dort entgegennehmen. Soweit seine Mitwirkung erforderlich ist, wird sie am Ort des Krankenhauses benötigt. Die gesamte Durchführung des Vertrags ist an seine persönliche Anwesenheit im Krankenhaus gebunden. Dies rechtfertigt nach dem BGH bereits die Annahme eines einheitlichen Leistungsorts für alle Vertragspflichten (BGH, Versäumnisurteil vom 08.12.2011 – III ZR 114/11 –). All dies trifft aber in der Regel auch auf die ambulante Behandlung des Patienten in einer Arztpraxis zu, so dass die Argumentation des AG Frankfurt am Main nicht überzeugt. Bzgl. des einheitlichen Erfüllungsortes zwischen stationärer und ambulanter Behandlung zu differenzieren, macht erkennbar keinen Sinn, so dass auch für die Honorarklagen des Arztes auch das Gericht am Sitz der Arztpraxis zuständig ist.

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