Keine Leistungspflicht der privaten Krankenversicherung bei künstlicher Befruchtung mit fremder Eizelle

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Das OLG München hat mit Urteil vom 13.05.2015 (Az.: 25 U 4688/15) entschieden, dass eine private Krankenversicherung die Kosten für eine künstliche Befruchtung mit einer fremden Eizelle, die im europäischen Ausland erlaubt ist und dort durchgeführt wurde, nicht übernehmen muss.

Als Begründung führt das zweitinstanzliche Gericht, in Übereinstimmung mit der ersten Instanz, aus, dass die Behandlung, wäre sie in Deutschland durchgeführt worden, gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 ESchG strafbar wäre.

Das Gericht weist darauf hin, dass es diese Form der künstlichen Befruchtung zwar als Heilbehandlung anerkennt. Gleichwohl verneint es einen Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die beklagte private Krankenversicherung.

Die Klägerin hatte argumentiert, dass laut Versicherungsvertrag Heilbehandlungen im Europäischen Ausland von der Beklagten erstattet werden. Die durchgeführte künstliche Befruchtung sei eine Heilbehandlung im Europäischen Ausland und deshalb erstattungsfähig.

In der Entscheidung erläutert das Gericht, dass es die Auslegung der AGB durch die Klägerin als für zu weit erachte. Die Auslegung der Klägerin würde zu einem weitergehenden Schutz im Ausland gegenüber dem im Inland führen. Darüber hinaus könnten Versicherte dann, würde man der Auffassung der Klägerin folgen, Heilbehandlungen erstattet verlangen, die in Deutschland verboten sind. Dies sei mit einer verständigen Würdigung der AGB nicht in Einklang zu bringen.

Schließlich gesteht das Gericht der Beklagten in jedem Fall das Recht zu, die Erstattung der streitgegenständlichen Behandlung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu verweigern. Nach ständiger Rechtsprechung besteht bei medizinisch nicht notwendigen Behandlungen eine besondere Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Damit wäre eine Verpflichtung der Beklagten, die Kosten für eine in Deutschland unter Strafandrohung gestellte Behandlung übernehmen zu müssen, auch im Interesse der Versichertengemeinschaft, nicht in Einklang zu bringen.

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