Keine Nachbesetzung mehr bei Überversorgung? Gesetzesänderung kann zu Problemen beim Verkauf von Arztpraxen führen

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Am 21.10.2014 wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) veröffentlicht.

Der Entwurf sieht eine Neufassung des § 103 Abs. 3a SGB V vor. Die bisherige Regelung enthielt für die Zulassungsausschüsse die Möglichkeit, ein Nachbesetzungsverfahren abzulehnen, wenn dies aus Gründen der Sicherstellung der Versorgung nicht erforderlich wäre. Diese Entscheidung obliegt nach der geltenden gesetzlichen Bestimmung dem Ermessen der Zulassungssauschüsse und gilt nicht, wenn der Nachfolger ein Familienangehöriger des Vertragsarztes (§ 103 Abs. 4 Satz 5 Nr. 5 SGB V) oder ein Angestellter oder ein Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft (§ 103 Abs. 4 Satz 5 Nr. 5 SGB V) ist.

In der Praxis hat diese Regelung bisher keine Rolle gespielt, weil auch den Zulassungsausschüssen bewusst gewesen ist, dass ein gewisses Maß an Überversorgung zur Sicherstellung der Versorgung notwendig ist.

Der Gesetzgeber hat sich zum Abbau bestehender Überversorgung nun aber genötigt gesehen, die Zulassungsausschüsse zu einer Versagung des Nachbesetzungsverfahrens zu verpflichten, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, die eine Ausnahmeregelung vorsehen. Dazu soll nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf die „Kann“-Bestimmung des § 103 Abs. 3a Satz 3 SGB V in eine „Soll“-Bestimmung geändert werden. Darüber hinaus soll die Privilegierung von Angestellten und Partners aus Berufsausübungsgemeinschaften bei der Praxisnachfolger auf solche Personen beschränkt werden, mit denen die Zusammenarbeit mindestens drei Jahre andauerte (vgl. Entwurf zu § 103 Abs. 3a Satz 4 SGB V).

Ob die vorgesehene Änderung wirklich Gesetz wird und wie die Zulassungsausschüsse mit dieser Regelung umgehen, bleibt abzuwarten. Die Regelung ist mit Blick auf die Nachwuchsprobleme nicht nur im Bereich der hausärztlichen sondern auch der fachärztlichen Versorgung allerdings verfehlt und wird den Verkauf und die Übergabe von Arztpraxen deutlich erschweren. Umso wichtiger wird es für die niedergelassenen Ärzte, die daran denken, ihre Tätigkeit zu beenden, sich frühzeitig Gedanken über die Weiterführung ihrer Praxis zu machen. Die Ärzte, die planen ihre Praxis in naher Zukunft zu veräußern, sollten überlegen, ob sie eine eventuell geplante Nachfolge nicht vorziehen, um den möglichen Risiken aus der gesetzlichen Neuregelung zu entgehen.

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