Keine Unzulässigkeit von Bagatellklagen

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Das BSG hat mit einer Grundsatzentscheidung vom 08.10.2014 für Klarheit über die Zulässigkeit von sog. Bagatellklagen nach § 17c Abs. 4b Satz 3 KHG geschaffen (BSG, Urt. v. 08.10.2014 – B 3 KR 7/14 R -).

Das Problem für die Krankenhäuser bestand darin, dass bis heute keine Schlichtungsstellen geschaffen waren und die Sozialgerichte sehr unterschiedlich die Zulässigkeiten von Vergütungsklagen gegen Krankenkassen beurteilt hatten, deren Streitwert unter 2.000,00 € lag.

Der Gesetzgeber hatte mit einer Anpassung des § 17c Abs. 4b KHG durch das Gesetz vom 21.07.2014 und eine vorläufige Zuständigkeit der Schiedsstellen nach § 18a Abs. 1 KHG für die notwendigen Schlichtungsverfahren ab de, 01.09.2014 begründet. Praktisch waren die Schiedsstellen nach § 18a Abs. 1 KHG dazu aber überhaupt nicht in der Lage.

Das BSG hat in erfreulicher Klarheit festgestellt, dass auch nach dem 01.09.2014 entsprechende Bagatellklagen gegen die Krankenkassen vor den Sozialgerichten zulässig sind, solange die Schiedsstellennach § 18a Abs. 1 KHG bzw. die Schlichtungsstellen nach § 17c Abs. 4b KHG nicht ihre „Funktionsfähigkeit“ gegenüber den Verbänden der Krankenkassen und den Landeskrankenhausgesellschaften förmlich anzeigen. Gleichzeitig hat das BSG auch klargestellt, dass die Regelung auch für Behandlungsfälle eingreift, die vor dem 01.08.2013 durchgeführt worden sind, was aber keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit von Klagen über ältere Behandlungsfällen hat, solange keine funktionsfähigen Stellen zur Durchführung des Schlichtungsverfahren angezeigt worden sind.

Darüber hinaus hat das BSG aufgrund der Übertragung der Aufgaben nach § 17c Abs. 4b KHG auf die Schiedsstellen nach § 18a Abs. 1 KHG nun mehr deutlich gemacht, dass auch die Entscheidungen der noch zu errichtenden Schlichtungsstellen einen Verwaltungsakt darstellen werden, so dass im Ergebnis die Entscheidungen der Schlichtungsstellen auch einen selbständig angreifbaren Verwaltungsakt darstellen.

Diese Argumentation des BSG ist zwar rechtlich konsequent, hat aber für die Praxis kaum absehbare Folgen. Das Urteil hat auch bereits dazu geführt, dass die sich im Unterschriftenverfahren befindliche Vereinbarung über die Schlichtungsstellen und das Verfahren nach § 17c Abs. 4b KHG im Saarland gestoppt worden ist. Es dürfte auch wenig sinnvoll sein, die bisherigen Leistungsklagen zwischen Krankenhaus und Krankenkasse wegen strittiger Vergütungsansprüche für die Bagatellfälle auf Klagen gegen die Entscheidungen der Schlichtungsstellen umzustellen. Der damit verbundene Aufwand bei den Schlichtungsstellen dürfte diese überfordern, wobei der mit dem Schlichtungsverfahren verbundene Aufwand bereits kaum rechtfertigungsfähig ist. Die Regelung nach § 17c Abs. 4b KHG wird, soweit die bisher bekannten Entwürfe für Verfahrensordnungen des Schlichtungsverfahren betrachtet werden, kaum zu einer Entlastung der Sozialgerichte führen. Vielmehr werden eine Vielzahl von ungeklärten Verfahrensfragen die Gerichte zusätzlich belasten.

Angesichts dieser Entwicklung bleibt nur zu hoffen, dass der Gesetzgeber sich besinnt und auf das notwendige Schlichtungsverfahren nach § 17c Abs. 4b Satz 3 KHG verzichtet.

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