LKH bietet Vergleiche an – Das Ende der streitigen Verfahren um die IMRT?

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Nachdem in einer Welle von weiteren Verfahren und Entscheidungen der Eindruck entstand, dass die Landeskrankenhilfe V.V.a.G (LKH) die grundsätzliche Auseinandersetzung über die analogen Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 nach § 6 Abs. 2 GOÄ für die IMRT-Bestrahlungen weiterführen wollte, scheint aktuell ein Umdenken bei der LKH stattgefunden zu haben.

In einer Vielzahl von Verfahren hat die LKH mittlerweile die klagenden Patienten durch Zahlung der offenen Erstattungsbeträge klaglose gestellt oder entsprechende Vergleich angeboten, wobei im Rahmen der vorgeschlagenen Vergleiche noch versucht wird, eine Übernahme der teilweise erheblichen Verfahrenskosten zu vermeiden. Ob diese Versuche Erfolg haben werden, wird sich zeigen. Anlass auf eine Kostenerstattung durch die LKH zu verzichten, gibt es für die klagenden Versicherten eigentlich nicht.

Aus Sicht der betroffenen Versicherten ist zumindest erfreulich, dass die LKH faktisch ihre „Totalverweigerungshaltung“ aufgibt und mit den Zahlungen die teilweise schwerstkranken Versicherten aus der Drucksituation gegenüber den behandelnden Ärzten befreit. 

Ob die LKH zumindest noch einzelne Verfahren gegen Ärzte und Krankenhäuser weiterführen bzw. selbst Erstattungsansprüche gegen die Ärzte und Krankenhäuser geltend machen wird, bleibt  ebenfalls abzuwarten, insbesondere weil in diesen Verfahren teilweise der Eindruck entsteht, dass die LKH sich einer grundsätzlichen Klärung der umstrittenen Abrechnungsfrage durch den Bundesgerichtshof (BGH) nicht mehr verschließen will. Auch dies wäre aber zu begrüßen, weil damit dem BGH auch Gelegenheit gegeben wird, ungeklärte Rechtsfragen zur Auslegung des § 6 Abs. 2 GOÄ zu klären, die im Verlauf der Verfahren um die Abrechnung der IMRT aufgetreten sind (etwa zur Auslegung des Begriffes der Selbständigkeit der Leistung nach § 6 Abs. 2 GOÄ). Denn die Verfahren um die Abrechnung der IMRT-Bestrahlungen haben sehr deutlich gezeigt, wie problematisch die Anwendung des § 6 Abs. 2 GOÄ in der Praxis werden kann, wenn die Analogbewertung eines neuen Verfahrens nicht auf einem Konsens der Leistungserbringer mit den privaten Krankenversicherungen beruht. Die teilweise sehr umfangreichen Auseinandersetzungen mit einer Vielzahl von gerichtlichen Gutachten offenbaren die Überforderung der Gerichte mit entsprechenden Verfahren mehr als deutlich. 

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