LKH erkennt IMRT-Abrechnungen teilweise an

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Die Auseinandersetzungen zwischen den Versicherten und der Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH) um die Abrechnung der IMRT-Bestrahlungen dauern an. Trotz der Entscheidungen zahlreicher Oberlandesgerichte, welche die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 A nach den Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 bestätigen, sind aktuell eine Welle einer Verfahren bei den zuständigen Landgerichten eingegangen.

Dabei ist aber aktuell festzustellen, dass die LKH ihre Position zumindest teilweise revidiert hat. Lehnte die LKH früher die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 pro Fraktion grundsätzlich ab und erkannte lediglich eine maximale 15malige Abrechnung von 1/3 der GOÄ-Ziffer an, erkennt die LKH neuerdings neben der Abrechnung der analogen Planungsziffer 5865 A die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 pro Fraktion zu 1/3 an, was letztlich der Abrechnung der stereotaktischen Präzisionsbestrahlung nach der Analogziffer 5866 A ohne Mengenbegrenzung entspricht.

Dieses neue Abrechnungsmodell der LKH entspricht letztlich den Feststellungen der Entscheidung des OLG Schleswig vom 28.06.2018 (- 16 U 135/17 -), welche die LKH in den gerichtlichen Verfahren gerne als „einzige obergerichtliche Entscheidung zur Abrechnung der IMRT“ bezeichnet und dabei unterschlägt, dass sie eine Vielzahl von anderslautenden obergerichtlichen Entscheidungen dadurch verhindert hat, dass sie kurz vor den Entscheidungen die entsprechenden Berufungen zurückgenommen hat.

Im Ergebnis kommt die LKH mit der neuen Abrechnung ihren Versicherten zwar ein Stück entgegen, jedoch wird dieses Entgegenkommen kaum ausreichen, die zahlreichen noch anhängigen Verfahren zu beenden. Denn mittlerweile liegen längst Gutachten zur Kostenstruktur der IMRT-Bestrahlung vor, die nachweisen, dass die Kosten der IMRT deutlich über denen der stereotaktischen Präzisionsbestrahlung liegen, wobei je nach Abrechnungsmodell diese auch nicht allein über die GOÄ-Ziffern 5865 und 5866 abgerechnet wird, sondern zusätzlich weitere GOÄ-Ziffern abrechenbar sind. Gerade diese aufgesplittete Abrechnung wollte die Bundesärztekammer mit der Empfehlung zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 als Komplexziffer für die IMRT verhindern. Das neue Abrechnungsmodell der LKH wird daher den tatsächlichen Kosten der IMRT und auch der aktuellen Abrechnung der stereotaktischen Präzisionsbestrahlung nicht gerecht. Insofern werden auch die Versicherten das scheinbare Entgegenkommen nicht akzeptieren, weil auch die Strahlentherapeuten kaum von der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 pro Fraktion abrücken werden, die auch mittlerweile von allen anderen Kostenträgern akzeptiert wird. Ob die LKH irgendwann einmal, die Klärung der Abrechnungsfrage durch den BGH zulassen wird, bleibt abzuwarten. Die bloße Zitierung der Entscheidung des OLG Schleswig vom 28.06.2018 (- 16 U 135/17 -) wird aufgrund der offenkundigen Schwächen der Entscheidung der LKH kaum weiterhelfen.

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