Neuer Streit um Steigerungsfaktoren in der GOÄ-Abrechnung der modernen Strahlentherapie

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Die Abrechnung der neuen Verfahren in der modernen Strahlentherapie bleibt zwischen Leistungserbringern und Kostenträger umstritten. Zwar haben mittlerweile eine Vielzahl von Krankenversicherungen die Abrechnung der modernen Verfahren der intensitätsmodulierten Strahlentherapie (sog. IMRT) der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 akzeptiert, jedoch zeigen jüngste Auseinandersetzungen, dass die Höhe des Steigerungsfaktors nach § 5 Abs. 2 und 3 GOÄ gerade für die hochkomplexen IMRT-Verfahren wie die Tomotherapie oft völlig willkürlich begrenzt wird.

Dabei ist schon kritisch zu hinterfragen, warum in den Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 ein Höchststeigerungssatz von 1,8 für die IMRT-Verfahren vorgesehen wird.

Eine entsprechende Begrenzung ist den gesetzlichen Grundlagen nicht zu entnehmen. Vielmehr gilt nach § 5 Abs. 3 GOÄ für alle Leistungen des Abschnitts O. der GOÄ (Strahlenmedizin, MRT) ein Gebührenrahmen bis zum 2,5fachen Steigerungssatz, wobei der Steigerungssatz von 1,8 den sog. Schwellenwert bildet. Bis zu diesem Schwellenwert dürfen auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof durchschnittlich schwierige Behandlungsfälle ohne nähere Begründung abgerechnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2007 – III ZR 54/07 –). Warum bei der Anwendung der GOÄ-Ziffer 5855 A nach § 6 Abs. 2 GOÄ auf die Verfahren der IMRT-Bestrahlungen etwas anderes gelten soll, ist nicht ersichtlich.

Umso erstaunlicher ist, dass der Berufsverband der Deutschen Strahlentherapeuten e.V., auf dessen Anregung die Bundesärztekammer die Abrechnungsempfehlungen vom 18.02.2011 verabschiedet hat, im Nachgang seinen Mitglieder sogar eine eigene Abrechnungsempfehlung vorgelegt hat, die sogar einen Höchststeigerungssatz von 1,5 vorsieht und damit sogar die Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer noch unterschreitet.

Die unterschiedlichen Empfehlungen führen in den gerichtlichen Verfahren dazu, dass einige Gutachter sogar völlig willkürlich Höchstgrenzen des Steigerungssatzes unter Verweis auf eine notwendige Angemessenheit der Vergütung der modernen IMRT-Bestrahlungen behaupten. Eine Gutachterin hat in einer mündlichen Erörterung ihres Gutachtens vor Gericht dabei jüngst eingeräumt, dass sie auch keine nachvollziehbare Begründung für die Begrenzung des Steigerungssatzes geben könne.

Damit bleibt aber nur der Rückgriff auf die allein verbindliche gesetzliche Regelung. § 5 Abs. 3 GOÄ sieht einen Gebührenrahmen bis zum 2,5fachen Steigerungssatz mit einem Schwellenwert von 1,8 vor, der für alle Leistungen des Abschnitts O. der GOÄ gilt. Eine Abweichung von dieser gesetzlichen Festlegung ist durch den Verweis auf die rechtlich unverbindliche Empfehlungen berufsständischer Organisationen nicht zu rechtfertigen. Dieser Argumentation ist in begrüßenswerter Deutlichkeit auch das Landgericht Stuttgart in einem durch unsere Kanzlei betreuten Verfahren gefolgt (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 24.03.2015 – 15 O 74/12 -).

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