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Haftung des medizinischen Sachverständigen – Keine Anwendung des Beweisrechts des Arzthaftungsrechts!

Bei der Arzthaftung ist aufgrund der oft schwierigen Beweissituation des Patienten durch die Rechtsprechung anerkannt, dass an den Vortrag des Patienten zum Vorliegen eines Haftungsgrunds nur mäßige Anforderungen zu stellen sind und eine im Zivilrecht sonst nur selten anzunehmende weitgehende Pflicht des Gerichts besteht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären.

Umstritten war, ob diese Regelungen auch für die Begründung der Haftung eines Arztes in seiner Rolle als gerichtlicher Sachverständiger nach § 839a BGB gelten. Diese Sonderstellung des klagenden Patienten bei einer Haftung des medizinischen Sachverständigen hat der BGH nun in seinem Beschluss vom 30.01.2020 (- III ZR 91/19 -) aber abgelehnt. Weiter lesen

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Kein Grund für Verlegung – Schadensersatz des Krankenhauses?

Das Sozialgericht Duisburg hatte in einer aktuellen Entscheidung vom 14.02.2020 (- S 44 KR 379/17 -) sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Krankenhaus mit einem Versorgungsauftrag für geriatrische Komplexbehandlungen, der Krankenkasse etwaige Mehrkosten ersetzen muss, wenn es den Patienten zur geriatrischen Weiterbehandlung ohne Sachgrund in ein anderes Krankenhaus verlegt.

Dies hat das Gericht bejaht, weil das Krankenhaus seine Pflicht zur Weiterbehandlung des Patienten durch die sachgrundlose Verlegung schuldhaft verletzt habe und der Krankenkasse in Anwendung des § 280 Abs. 1 BGB  zu umfassenden Schadensersatz verpflichtet sei. Der Schaden der Krankenkasse seien nach Ansicht des Gerichts die sich auf die durch die Verlegung verursachten Mehrkosten. Weiter lesen

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Krankenhausbehandlungen von 6 Stunden – ambulant oder stationär?

Das BSG wird sich in kommender Zeit mit einer Reihe von Entscheidungen auseinandersetzen zu haben, in denen es um die Bewertung von kurzzeitigen Krankenhausbehandlungen geht und die Frage der Abgrenzung einer stationären zu einer ambulanten Behandlung im Raum steht.

Die Problematik entsteht dadurch, dass Seitens der Krankenkassen versucht wird auch aufwendige Behandlungen im Krankenhaus als ambulante Notfallbehandlungen zu vergüten, wenn diese nicht über 24 Stunden erfolgte (vgl. zur Problematik der Behandlung im Schockraum und zeitnahen Verlegung – LSG Saarland, Urteil vom 23.07.2019 – L 2 KR 2/18 – mittlerweile hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Krankenkasse gegen dieses Urteil das BSG die Revision zugelassen). Auch in anderen Entscheidungen war die Problematik insbesondere dann aufgetaucht, wenn die Krankenhäuser intensive Behandlungen vorgenommen hatten, die im Rahmen der ambulanten Versorgung überhaupt nicht angeboten werden. Daher sind auch einige Kassenärztliche Vereinigungen gegen die Abrechnung dieser Behandlungen als ambulante Notfallbehandlungen vorgegangen und haben diese mit dem Argument sachlich-rechnerisch korrigiert, dass es sich um typische Krankenhausbehandlungen handele. Die dadurch entstehende Zwickmühle für die Krankenhäuser macht eine Neubewertung der Abgrenzungskriterien zwischen ambulanter und stationärer Behandlung erforderlich.

In einer ähnlichen Konstellation hat das LSG Hamburg in zwei Entscheidung vom 19.12.2019 (- L 1 KR 62/18 – und L 1 KR 43/18 – gegen beide Entscheidungen sind Revisionsverfahren beim BSG anhängig) eine stationäre Behandlung in der Geburtshilfe angenommen, wobei bei den Frauen jeweils eine Tokolyse und ein Wendeversuch unternommen worden ist, die Behandlung aber nach ca. sechs Stunden beendet werden konnte. Die Frauen wurden entlassen. Weiter lesen

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Danke an alle, die für uns da bleiben!

Auch wir von Medizinrecht Saarland möchten uns an dieser Stelle bei allen bedanken, die sich in Krankenhäusern und auch in allen anderen Bereichen mit großen Engagement, denen annehmen, die in der Corona-Pandemie Hilfe brauchen.

Gerade dem gesamten Personal in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, von denen viele diesen Blog lesen und denen oft genug viel zu wenig gedankt wird, sei an dieser Stelle für ihren Einsatz ausdrücklich gedankt.

Danke, dass Ihr für uns da bleibt – wir bleiben daher zuhause!

Das Foto stammt aus dem Universitätsklinikum in Homburg/Saarland

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Geschäftsmäßige Sterbehilfe – Von der Freiheit sich den Tod zu kaufen?!

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit dem Beschluss vom 26.02.2020 (- 2 BvR 2347/15 u.a. -) das gesetzliche Verbot zur geschäftsmäßigen Sterbehilfe nach § 217 Abs. 1 StGB gekippt.

Die umfassend begründete Entscheidung hat weitreichende Folgen und wirkt weit in das Arzt-Patienten-Verhältnis sowie die Vorstellungen vom Wert des Lebens und Bedeutung des Todes hinein. Nicht umsonst wird über das Thema Sterbehilfe seit Jahren auf allen gesellschaftlichen Ebenen vehement gestritten.

Das BVerfG hatte aber vor allem anderen eine rechtliche Entscheidung zu treffen, die den Gesetzgeber zwingt, die bisher getroffene Entscheidung zum grundsätzlichen Verbot der gewerblichen Sterbehilfe im Strafgesetzbuch zu revidieren. Weiter lesen

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Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes trotz extremer Überversorgung?

Vertragsärzte, die ihre Praxis abgeben wollen, stehen teilweise vor dem Problem, dass eine Nachbesetzung von den zuständigen Prüfgremien abgelehnt werden kann, wenn im Planungsbereich eine Überversorgung besteht (§ 103 Abs. 3a Satz 3 2. HS SGB V).

Allerdings wird teilweise von den Zulassungsausschüssen eine solche Entscheidung oft unter bloßen Hinweis auf die formal richtig festgestellte Überversorgung getroffen, ohne konkrete Besonderheiten der tatsächlichen Versorgungssituation zu berücksichtigen.

Erfreulicherweise hat das Sozialgericht München in einem Urteil vom 11.02.2020 (– S 38 KA 45/19 –) nun festgestellt, dass dies zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führen kann. Weiter lesen

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Zur rechtlichen Wirksamkeit der Allgemeinverfügungen über Ausgangsbeschränkungen

Die weitgehenden Ausgangsbeschränkungen der Länder werfen viele rechtliche Fragen auf, so dass es absehbar war, dass gegen die Allgemeinverfügungen der Länder zu den Ausgangsbeschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie Rechtsmittel im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO eingelegt worden sind, auch wenn es eventuell dringendere Probleme gibt.

So wollte ein Ehepaar in Schleswig-Holstein offenbar nicht auf den Besuch der Ferienwohnung verzichten und wende sich daher gegen die entsprechende Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht wies den Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Ehepaars gegen die Allgemeinverfügung allerdings mit Beschluss vom 25.03.2020 (- 1 B 30/20 -) zurück. Weiter lesen