Für Vertragsärzte kann die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten zur Regressgefahr werden, wenn durch den Weiterbildungsassistenten ein übergroßer Praxisumfang entsteht. § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV verbietet die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten zur Herbeiführung einer Vergrößerung der Kassenarztpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs. Weiter lesen
Krankenhäusern sehen sich verstärkt Einwänden der Krankenkassen ausgesetzt, dass die Abrechnung von Komplexpauschalen nach dem OPS-Katalog nicht fällig wäre, weil es an der Übermittlung der nach § 301 SGB V notwendigen Daten fehle.
Wie beantwortet man 1000 Prüfanzeigen einer Krankenkasse? Diese Fragen müssen sich Medizincontroller in Krankenhäusern teilweise im Rahmen der Abrechnungsprüfung einer bundesweiten Krankenkasse stellen, wobei die Erfüllung der Anforderungen zur Übersendung der Behandlungsunterlagen in diesen Massen innerhalb der 8-Wochen-Frist des § 7 Abs. 2 Satz 4 PrüfvV zur Herkulesaufgabe wird. Weiter lesen
Die Rechtsprechung ist vorsichtig damit, die in der Arzthaftung entwickelten Grundsätze der Beweislastverteilung auch außerhalb von Behandlungsverträgen anzuwenden. Dabei wird insbesondere die für den Patienten günstige Umkehr der Beweislast hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität aufgrund eines groben Behandlungsfehlers auf den Bereich der medizinischen Behandlung beschränkt, was mit den Besonderheiten der medizinischen Behandlung begründet wird. Lediglich im Bereich der Tierarzthaftung hat der Bundesgerichtshof die in der Arzthaftungsrechtsprechung entwickelten beweisrechtlichen Grundsätzen des groben Behandlungsfehlers ebenfalls für anwendbar gehalten (BGH, Urteil vom 10.05.2016 – VI ZR 247/15 –). Weiter lesen
Die gerichtlichen Auseinandersetzungen zur IMRT-Bestrahlung mit der Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH) nehmen kein Ende. Auch wenn erste landgerichtliche Urteile vorliegen, welche die Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 bestätigen und diese auch von der überwiegenden Mehrzahl der Kostenträger anerkannt wird, zwingt die LKH ihre teilweisen schwerkranken Versicherten weiter durch die Berufungsverfahren.
In einer Vielzahl der anhängigen gerichtlichen Verfahren verweist die LKH dabei gerne auf ein Urteil des Amtsgericht Helmstedt vom 25.11.2016 (- 3 C 499/15 -). Weiter lesen
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