Schlagwort: Leistungserbringer

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Bericht über die Veranstaltung „Das neue Antikorruptionsrecht“

Am 11.06.2016 haben die Rechtsanwälte der Kanzlei GIRING LORDT WÖLK PartGmbB eine Fortbildungsveranstaltung für Leistungserbringer im Gesundheitswesen veranstaltet. An der Veranstaltung nahmen 35 Ärzte und Mitarbeiter aus Krankenhäusern und Unternehmen der Gesundheitsindustrie teil.

Über die insgesamt vier Vorträge von Rechtsanwalt Dr. Joachim Giring, Rechtsanwältin Juliane Boscheinen, Rechtsanwalt Dr. Florian Wölk und Rechtsanwältin Stephanie Treitz wurde angeregt diskutiert.

Die Tagungsteilnehmer wurden umfassend über den Inhalt und die Bedeutung der neuen §§ 299a ff. StGB für die tägliche Praxis informiert. Die Auswirkungen auf Fortbildungen und Forschung sowie auf Kooperationsformen im Gesundheitswesen waren ebenso Gegenstand der Veranstaltung, wie das richtige Verhalten in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wozu auch konkrete Handlungsanweisungen bei Durchsuchungen gehörten.

Ein Video zur Veranstaltung finden Sie hier.

Wir möchten uns bei den Teilnehmern noch einmal für den anregenden Austausch bedanken.  

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Veranstaltungshinweis: Das neue Antikorruptionsrecht

Neue Risiken für Ärzte, Apotheker und andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen

Am 18.06.2016 von 9:30 Uhr bis 13:30 Uhr, im Casino im Klinikum Saarbrücken

Der Deutsche Bundestag hat nach einem langen und schwierigen Gesetzgebungsverfahren am 14.04.2016 das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen verabschiedet.

Schon der Entwurf der neuen Straftatbestände der §§ 299a ff. Strafgesetzbuch hat eine Vielzahl von offenen Fragen aufgeworfen, die für die Praxis der ärztlichen Berufsausübung Weiter lesen

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Keine Nachbesetzung mehr bei Überversorgung? Gesetzesänderung kann zu Problemen beim Verkauf von Arztpraxen führen

Am 21.10.2014 wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) veröffentlicht.

Der Entwurf sieht eine Neufassung des § 103 Abs. 3a SGB V vor. Die bisherige Regelung enthielt für die Zulassungsausschüsse Weiter lesen