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Ohne Not ins Elend – Unklarheiten des neuen MDK-Reformgesetzes

Das zum 01.01.2020 in Kraft tretende MDK-Reformgesetz sieht eine Reihe von Neuerungen für die Prüfung von Krankenhausabrechnungen durch die gesetzlichen Krankenkassen vor, die eine Vielzahl von ungeklärten Problemen mit sich bringen. Eigentlich war davon auszugehen, dass der Gesetzgeber aus dem Debakel durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz gelernt hat. Aber auch für das MDK-Reformgesetz scheint der Grundsatz zu gelten, dass ein öffentlichkeitstauglicher Aktionismus der gesetzgeberischen Sorgfalt vorgeht. Leidtragende sind neben den Krankenhäusern und Krankenkassen am Ende die versicherten Patienten, deren Interessen die Gesundheitspolitik eigentlich vorrangig verpflichtet sein sollte. Auch durch das neue Gesetz rollt bereits wieder eine Klagewelle, deren Sinn und Zweck aber zu bezweifeln ist.

Letztlich ist unerklärlich, wie der Gesetzgeber sein eigentliches Ziel, die MDK-Prüfquoten zu begrenzen, mit den nun vorgesehenen Instrumenten erreichen will. Vielmehr scheint das nun vorliegende MDK-Reformgesetz alles zu tun, um die Prüfungen für die Krankenkassen lukrativer zu machen, so dass nicht ersichtlich ist, warum der mit der Abrechnungsprüfung verbundene Aufwand geringer werden sollte.  Hinzu kommt, dass durch die schlechte Qualität des Gesetzes eine Vielzahl von klärungsbedürftigen Punkten derzeit offen bzw. unklar sind. Von der Vielzahl von Unklarheiten durch das MDK-Refomgesetz sollen vorliegend nur ein paar Probleme angesprochen werden: Weiter lesen

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Neues vom MDK-Reformgesetz

Das bereits im Vorfeld der gesetzlichen Beratungen viel diskutierte MDK-Reformgesetz soll im Verlauf der Woche im Bundestag beraten und ggf. auch verabschiedet werden. Nach dem Debakel um die Änderungen durch das Pflegepersonalstärkungsgesetz sollte mit dem Gesetz ein neuer Versuch unternommen werden, die Prüfung von Krankenhausabrechnungen durch die Krankenkassen in geordnete Bahnen zu lenken.

Die nun bekannt gewordenen 57 Änderungsanträge lassen aber befürchten, dass das Gesetz eher eine neue „Prüfwut“ der gesetzlichen Krankenkassen auslösen wird und damit auch die Zahl der gerichtlichen Auseinandersetzungen eher steigen wird. Mit den nun zu diskutierenden Änderungen wird der Gesetzeszweck zumindest teilweise in sein Gegenteil verkehrt. Weiter lesen

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MDK-Prüfung bei Leistungsprüfung?

Das Sozialgericht Stuttgart hatte sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Vorbefassung des MDK bei Prüfung eines Leistungsantrags eines Versicherten, das MDK-Prüfungsverfahren nach § 275 Abs. 1c SGB V ersetzen kann (vgl. SG Stuttgart, Urteil vom 23.07.2019 – S 15 KR 6688/18 -).

Im entschiedenen Fall hatte die Krankenkasse nach Einholung eines MDK-Gutachtens den Leistungsantrag eines Versicherten für eine stationär durchzuführende Behandlung im Vorfeld abgelehnt und die Kosten für die später durchgeführte stationäre Behandlung auch nicht übernommen. Ein Überprüfungsverfahren bzgl. der Krankenhausabrechnung leitete die Krankenkasse nicht ein. Weiter lesen

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Zum Vorschlag eines MDK-Reformgesetzes

Die aktuellen Massenverfahren der Krankenkassen zu den angebllich fehlerhaften Krankenhausabrechnungen haben zu einer enormen Belastung der Sozialgerichte geführt, die sich nun in der Öffentlichkeit darüber auch entsprechend beklagen. Von Seiten der Sozialgerichtsbarkeit wird dazu ernsthaft für ein verpflichtendes und kostenpflichtiges Schlichtungsverfahren plädiert, obwohl der Gesetzgeber mit der beabsichtigten Einführung eines solchen Schlichtungsverfahrens in der Vergangenheit bereits krachend gescheitert ist. In der Politk wird zur Lösung der Problematik  ein neues MDK-Reformgesetz vorgeschlagen, mit dem sich das Prüfwesen im Bereich der Krankenhausabrechnung grundlegend ändern wird. Weiter lesen

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Wider dem medizinischen Fortschritt – Die Erstattung neuer Behandlungsmethoden im Krankenhaus

In zwei Entscheidungen vom 20.02.2018 hatte das Sozialgericht Aachen (– S 13 KR 344/16 und S 13 KR 349/16 –), über die Ansprüche eines Krankenhauses gegen eine Krankenkasse für die Behandlung eines Patienten mit einer endoskopischen Lungenvolumenreduktion zu entscheiden.

Es handelte dabei um eine neue Therapiemethode, deren Nutzen wissenschaftlich umstritten ist. In einem Abschlussbericht des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) über Verfahren zur Lungenvolumenreduktion beim schweren Lungenemphysem vom 07.02.2017 wird die Datenlage aus den durchgeführten Studien als insgesamt wenig aussagekräftig beurteilt. Zum Zeitpunkt der Behandlung lag aber noch keine Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses zu dieser Methode gem. § 137c Abs. 1 S. 2 SGB V (Ausschluss-Richtlinie) oder auch nur nach § 137c Abs. 1 S. 3 SGB V (Erprobung-Richtlinie) vor. Daher war nach Ansicht des Gerichts der Vergütungsanspruch des Krankenhauses nach § 137c Abs. 3 SGB V begründet.

Das Gericht verurteilte die beklagten Krankenkassen in beiden Verfahren zur Zahlung der Behandlungskosten. Weiter lesen

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Aufwandspauschale auch bei falscher Codierung

Leider haben die Krankenhäuser immer noch Probleme die Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V durchzusetzen, auch wenn die MDK-Prüfung zu keiner Reduzierung der Rechnung führte.

So wird selbst bei den massenhaften Prüfungen durch die Knappschaft-Bahn-See bei denen letztlich die Vergütungen ausgeglichen werden, die Zahlung der Aufwandspauschale mit dem Hinweis auf die angebliche Veranlassung der MDK-Prüfung durch die fehlerhafte Kodierung der Abrechnung verweigert. Diese Argumentation wird von einigen Krankenkassen selbst dann vorgebracht, wenn die Prüfung mit der Kodierung überhaupt nichts zu tun hatte.

Erfreulicherweise weisen immer mehr Gerichte diese Argumentation zurück. So hat das SG Hannover mit Urteil vom 17.11.2017 (– S 86 KR 305/17 –) ebenfalls klargestellt, dass der Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale nicht vom Anlass der Prüfung, sondern vom Ergebnis abhängt. Weiter lesen

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Kodierung der maschinellen Beatmung – auch handschriftliche Dokumentation beachten

Beatmungsstunden sind bei der Vergütung der stationären Behandlung echte „Kostenrenner“. Die Auseinandersetzung um die Berechnung der Beatmungsstunden wird im Rahmen der MDK-Prüfung daher auch in vielen Fällen sehr kritisch geführt. Ein Beanstandungspunkt der Krankenkassen ist dann oft die unzureichende Dokumentation der Beatmungsstunden. Oft werden dabei Dokumentationslücken in den maschinell erstellten Beatmungsprotokollen gerügt, auch wenn sich aus der handschriftlichen Dokumentation eine Fortsetzung der Beatmung ergibt.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat im überzeugenden Urteil vom 22.11.2017 (– L 5 KR 1284/16 –) allerdings klargestellt, dass es für den Vergütungsanspruch nicht allein auf die maschinell dokumentierte Beatmungsdauer ankommen kann. Weiter lesen