Unzulässige Werbung für Arzneimittel

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Das OLG Koblenz weist derzeit auf eine hauseigene Entscheidung hin (Urteil vom 27.01.2016, Az.: 9 U 895/15), die aktuell in der Rechtsprechungsdatenbank Rheinland-Pfalz noch nicht abgerufen werden kann.

Das OLG hatte sich mit der Frage der Unzulässigkeit von Werbung für Arzneimittel zu befassen. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall bewarb der Hersteller eines homöopathischen Arzneimittels eines seiner Produkte unter anderem damit, dass es schnell und effektiv bei akutem Schnupfen und chronischer Sinusitis helfe und abschwellend, entzündungshemmend und regenerierend auf die Nasenschleimhaut wirke. Zugelassen war das Präparat gegen Entzündungen des Hals-Nasen-Rachenraumes und der Nasennebenhöhlen. Auch ein weiteres Produkt des Herstellers wurde zum Teil mit therapeutischen Wirkungen beworben, die nicht Gegenstand der Zulassung waren.

Das Gericht hat in dem vorbezeichneten Urteil darauf hingewiesen, dass Werbung für Arzneimittel dann unzulässig ist, wenn und soweit die Werbeaussage nicht anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Die beschriebene Werbung ist danach zu unterlassen.

In erster Instanz wurde die auf Unterlassung gerichtete Werbung noch abgewiesen mit der Begründung, dass die beworbene Wirkung nicht außerhalb der zugelassenen Anwendungsgebiete liege.

Das nun zweitinstanzlich befasste OLG sieht dies jedoch anders und hat die Bewerbung der Produkte in der angegriffenen Form weitestgehend untersagt mit der Begründung, dass die beworbenen Wirkungen nicht wissenschaftlich erwiesen seien und deshalb eine Irreführung angenommen werden müsse. Darüber hinaus seien andere Aussagen vom Anwendungsgebiet der Zulassung nicht umfasst.

Nur die Werbeaussagen, die sich mit der jeweiligen Zulassung des homöopathischen Arzneimittels decken, sind nicht angreifbar, weil das Gericht davon ausgeht, dass diese Wirkungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens hinreichend geprüft worden sind.

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