Zulässigkeit von Betreibergesellschaften – kein prinzipieller Verstoß gegen das ärztliche Berufsrecht

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Immer wieder kommt es zu Diskussionen über die berufsrechtliche Zulässigkeit von Betreibergesellschaften, die insbesondere bei investitionsintensiven Fächern wie Radiologie, Strahlentherapie oder Nephrologie die Zurverfügungstellung von kompletten Arztpraxen und Personal übernehmen.

Gegen die Zulässigkeit entsprechender Kooperationsformen wird häufig die Gefährdung der ärztlichen Unabhängigkeit nach § 30 der Landesberufsordnungen sowie Verstöße gegen die berufsrechtlichen Vorschriften der ärztlichen Zusammenarbeit mit anderen nach den §§ 18 ff der Berufsordnungen angeführt.

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung vom 04.02.2016 (- 17 U 64/14 -) allerdings noch einmal darauf hingewiesen, dass Kooperationsverträge zwischen Betreibergesellschaften und Ärzten nicht generell unzulässig sind. Die Entscheidung betraf einen Kooperationsvertrag, welcher den Betrieb einer Dialysepraxis zum Gegenstand hatte.

Das Oberlandesgericht Hamm hat in der Entscheidung festgestellt, dass der Kooperationsvertrag nicht wegen Verstoßes gegen berufsrechtliche oder vertragsarztrechtliche Vorgaben nach § 134 BGB nichtig ist. Vertrag hatte Regelungen zur Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei medizinischen Entscheidungen enthalten, die nach Auffassung des Gericht ausreichten, die ärztliche Unabhängigkeit zu wahren. Eine prinzipielle Gefährdung der ärztlichen Unabhängigkeit durch Abschluss eines entsprechenden Kooperationsvertrages nahm das Gericht nicht an.

Das Gericht hat in der Entscheidung unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.1986 – X ZR 59/85 -)  ferner , dass selbst eine Bindung von 20 Jahren an den Kooperationsvertrag nicht sittenwidrig nach § 138 Abs. 1 BGB sein muss, weil die lange Bindungsdauer durch die Investitionen in Millionenhöhe auf Seiten des Betreibers in Abwägung zur Berufsfreiheit des Arztes gerechtfertigt sein kann.

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Es wird in begrüßenswerter Klarheit festgestellt, dass nicht jeder Kooperationsvertrag zwischen Arzt und einer Betreibergesellschaft gegen ärztliches Berufsrecht verstößt, wobei die Entscheidung wichtige Hinweise für die Vertragsgestaltung enthält.

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