Wem gehört die Eizelle?

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Was passiert mit einer imprägnierten Eizelle, die aus einer Eizellenspende und einer Samenzellenspende eines Paares resultiert, wenn ein Partner stirbt? Wem gehört die Eizelle?

Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Darmstadt in einer Entscheidung vom 28.08.2019 (- 8 O 166/18 -) auseinanderzusetzen.

Im Rahmen der reproduktionsmedizinischen Behandlung ist Kryokonservierung und Lagerung von Eizellen im Vorkernstadium durchaus üblich und wird mit den Pateinten vertraglich vereinbart.

Entsprechende Verträge enthalten oft bzgl. der Vertragsdauer die Bestimmung, dass der Vertrag mit dem Tod eines der Auftraggeber endet und die Reproduktionsmediziner dann zur Vernichtung der Eizellen berechtigt und verpflichtet sind.

Dagegen wollte sich die Lebensgefährtin nach dem Tod ihres Lebensgefährten wehren und verlangte die Herausgabe der Eizellen.

Einen entsprechenden Anspruch hat das LG Darmstadt aber verneint, weil die Patientin nicht Eigentümerin der Eizelle geworden ist, was aber in der Rechtsprechung nicht unumstritten war (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 07.05.2010 – 7 U 67/09 -, dagegen OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.06.2016 (- 14 U 165/14 -).

Dabei wird allgemein anerkannt, dass eine imprägnierte Eizelle als Sache im Sinne von § 90 BGB zu behandeln ist, an der grundsätzlich Eigentumsrechte bestehen können. Insbesondere stellt eine imprägnierte Eizelle keinen Embryo im Sinne von § 8 Abs. 1 ESchG dar und genießt auch nicht die beschränkte Rechtsfähigkeit des Embryos.

Das LG Darmstadt verritt in der Entscheidung, dass eine aus gespendeten Keimzellen reproduktionsmedizinisch erzeugte imprägnierte Eizelle gemäß § 947 Abs. 1 BGB analog im Miteigentum beider Keimzellenspender steht. Angesichts der biologischen Tatsache, dass nur und erst das Hinzukommen einer Samenzelle aus einer Eizelle eine imprägnierte Eizelle mit dem Potenzial der Heranreifung zu einem biologischen Kind beider Keimzellenspender macht, ist die Eizelle hier nicht als „Hauptsache“ im Sinne von § 947 Abs. 2 BGB anzusehen. Ohne die Samenzelle wäre die Gesamtsache „imprägnierte Eizelle“ im Sinne von §§ 90, 947 BGB nicht denkbar. Es scheint dem Gericht daher nicht angemessen, den männlichen Keimzellenspender vom Eigentum und den daraus resultierenden Rechten an der imprägnierten Eizelle auszuschließen.

Damit sind die beide Partner zu dessen Lebzeiten als Miteigentümer der imprägnierten Eizelle anzusehen gewesen. Hinsichtlich eines möglichen Herausgabeanspruchs der überlebenden Lebensgefährtin aus § 985 BGB ist für das Gericht dabei entscheidend, dass es sich bei dem Recht, eine Herausgabe der imprägnierten Eizelle zu verlangen, nicht um einen vermögensrechtlichen Anspruch handelt, welcher vererbt werden kann, sondern um einen höchstpersönliches Recht. Einen solchen Anspruch kann die Lebensgefährtin daher nicht erben und daher auch nicht allein geltend machen.

Insofern sind auch die entsprechenden vertraglichen Bestimmungen, die beim Tod eines Keimzellenspenders die Beendigung der reproduktionsmedizinischen Behandlung und die Vernichtung vorhandener imprägnierter Eizellen vorsehen, rechtlich nicht zu beanstanden.

Die zu entscheidende Frage kann kritisch diskutiert werden und ist medizinethisch schwierig zu beurteilen. Die Ansicht des LG Darmstadt verdient aber unter praktischen Gesichtspunkten im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage Zustimmung.

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