Strafbarer Wucher bei naturheilkundlichen Verfahren?

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Immer mehr Ärzte bieten auch naturheilkundliche Verfahren an, weil die entsprechende Nachfrage bei den Patienten seit Jahren steigt. Das Problem ist, dass der besondere Aufwand dieser Verfahren sich oft nicht in der aktuellen GOÄ abbilden lässt, die Ärzte aber anders als die in diesem Gebiet ebenfalls tätigen Heilpraktiker für die Abrechnung ihrer Leistungen an die GOÄ gebunden sind.

Der Abschluss von Honorarvereinbarungen nach § 2 GOÄ und der Bildung analoger GOÄ-Ziffern nach § 6 Abs. 2 GOÄ sind aber enge Grenzen gesetzt und beinhalten erhebliche Strafbarkeitsrisiken für den Arzt.

Gerade im Bereich der alternativen Heilbehandlung von Krebspatienten ist dabei Vorsicht geboten, wobei nicht einmal die wissenschaftliche Diskussion über den Sinn und Unsinn entsprechender Therapien entscheidend ist. Letztlich hat auch der BGH gerade im Bereich der Onkologie unter dem Stichwort der medizinischen Notwendigkeit nach § 1 Abs. 2 GOÄ auch sog. Außenseitermethoden ihre Berechtigung zugebilligt (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.1996 – IV ZR 133/95 -). Auch hier gilt, dass die Gerichte keine wissenschaftliche Entscheidungsinstanz in der Medizin sind.

Dennoch werden derzeit verstärkt Ermittlungsverfahren gegen entsprechende Ärzte aufgrund der Honorargestaltung wegen des Verdachtes des Wuchers nach § 291 StGB eingeleitet.

Ob bei entsprechender Aufklärung des Arztes über die Außenseitermethoden selbst bei schwerstkranken Patienten dabei eine Zwangslage angenommen werden kann, ist schon zweifelhaft.

Dabei sind unseriöse Heilversprechen und extrem hohe Pauschalvergütungen (oft mehrere tausend EURO) sicherlich ein strafrechtlich zu würdigendes Verhalten. Auch schriftliche Pauschalvergütungen verstoßen für den Arzt gegen § 10 Abs. 1 Satz 2 GOÄ und können berufsrechtlich und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Entscheidend ist aber auch beim Abschluss einer Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ zu einem hohen Steigerungsfaktor für nach § 6 Abs. 2 GOÄ gebildete Analogziffern, ob ohne weiteres auch ein Missverhältnis angenommen werden kann, wobei die zuständigen Staatsanwaltschaften oft allein auf die originären GOÄ-Ziffern abstellen, obwohl diese die teilweise aufwendigen naturheilkundlichen gar nicht erfassen.

Eigentlich müsste seitens der Ermittlungsbehörden die Frage gestellt werden, was der übliche Marktpreis für die entsprechenden Behandlungen ist, wobei dann zur Bildung des Vergleichsmaßstabes bei naturheilkundlichen Verfahren nicht nur ärztliche Leistungserbringer herangezogen werden können, sondern auch Heilpraktiker berücksichtigt werden müssen. Diese prägen den Markt für die entsprechenden Leistungen nämlich maßgeblich.

Dennoch wird derzeit oft allein auf die veralteten Tatbestände der GOÄ abgestellt, so dass ein offenkundiges Missverhältnis allzu offensichtlich erscheint, auch wenn die erbrachten Leistungen in der GOÄ gar nicht abgebildet sind. Allein auf die GOÄ abzustellen, wenn der Marktpreis der entsprechenden Leistungen aber nicht allein durch Ärzte bestimmt wird, erscheint verfehlt. Im Bemühen die „schwarzen Schafe“ aus dem Verkehr zu ziehen, scheinen die Ermittlungsbehörden oft aber nicht mehr zu differenzieren, so dass auch engagierte Ärzte in der Verdacht eines strafbaren Verhaltens kommen, die sich um Transparenz bei der Abrechnung ihrer Leistungen bemühen.

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