Keine Anzeige des Prüfverfahrens durch den MDK

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Das Sozialgericht Karlsruhe hat in einer aktuellen Entscheidung vom 18.01.2017 (– S 16 AS 2487/16 –) klargestellt, dass aufgrund des Wortlauts des § 4 PrüfvV in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung, eine Prüfmitteilung durch den MDK zur Wahrung der Ausschlussfrist des § 275 Abs. 1c SGB V nicht ausreichend ist. Nach Auffassung des Gerichts ist die Anzeige der Prüfung durch die Krankenkasse nicht delegationsfähig.

Zwar hatte das BSG in seinem Urteil vom 27.11.2014 (- B 3 KR 7/13 R -) entschieden, dass die Krankenkasse einem Krankenhaus auch selbst anzeigen kann, allerdings können nach dem Sozialgericht Karlsruhe die vom BSG aufgestellten Grundsätze keine allgemeine Geltung beanspruchen, weil sie sich lediglich auf § 275 Abs. 1 c SGB V beziehen und die erst am 01.1.2015 in Kraft getretene PrüfvV nicht berücksichtigen.

Aus dem Wortlaut des § 4 Satz 1 PrüfvV ergibt sich nach dem Gericht, dass die Krankenkasse dem Krankenhaus die Auffälligkeiten innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Eingang er nach § 3 PrüfvV übermittelten Daten und der entsprechenden Krankenhausrechnung so konkret wie möglich selbst mitteilen muss.

Einer anderen Auslegung des Wortlauts des § 4 PrüfvV dahingehend, dass dem Krankenhaus lediglich irgendeine Prüfmitteilung – entweder von der Krankenkasse oder vom MDK – zugehen muss, widerspricht nach Meinung des Sozialgerichts Karlsruhe, dass es sich bei § 4 PrüfvV um eine Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. handelt. Eine zwischen den Beteiligten konkret getroffene Vereinbarung ist der Auslegung nicht in gleichem Maße zugänglich wie eine vom Gesetzgeber geschaffene Regelung. Die Beteiligten müssen sich an dem von ihnen selbst gewählten Wortlaut festhalten lassen. Dies muss umso mehr Geltung beanspruchen als die PrüfvV in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung in Kenntnis des Urteils des BSG vom 27.11.2014 in Kraft getreten ist. Dies lässt nach Ansicht des Gerichts den Schluss zu, dass die Beteiligten gerade und entgegen der Ausführungen des BSG eine Mitteilungspflicht durch das Krankenhaus in der PrüfvV verankern wollten.

Das konsequent begründete Urteil erteilt der Praxis der Anzeige des Prüfverfahrens durch den damit beauftragten MDK eine Absage, so dass eine Vielzahl von Prüfverfahren aufgrund der fehlenden Anzeige durch die Krankenkasse nicht innerhalb der sechswöchigen Frist nach § § 275 Abs. 1c SGB V eingeleitet worden sind. Die strenge Wortlautauslegung des § 4 PrüfvV ist auch für die neue Fassung der PrüfvV ab dem 01.01.2017 relevant, weil der aktuelle § 4 PrüfvV ebenfalls nur eine Anzeige durch die Krankenkasse vorsieht. Ob diese strenge Auffassung allerdings Bestand haben wird, bleibt angesichts der restriktiven Auslegung der Ausschlussfrist des § 275 Abs.1c SGB V durch das BSG abzuwarten.

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