Immer wieder wird die Frage an uns gerichtet, wie Ärzte mit sogenannten Naturalrabatten umzugehen haben. Ein Beispiel für einen Naturalrabatt ist das Angebot „5 zum Preis von 4“.
Den Ärzten stellt sich die Frage, wie mit so erhaltenen Medikamenten umgegangen werden muss. Weiter lesen
Immer wieder tauchen in der Praxis Probleme mit der Anstellung von niedergelassenen Ärzten auf, die bereits aufgrund einer vollen oder hälftigen Zulassung vertragsärztlich tätig sind.
Dabei ist oft die Auffassung zu hören, dass auch neben einer vollen vertragsärztlichen Zulassung zumindest noch eine vertragsärztliche Nebenanstellung im Umfang von 13 Wochenstunden Weiter lesen
Leider finden sich immer noch Ärzte, die für medizinische Leistungen mit Rabattgutscheinen werben, obwohl die wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit solcher Werbungen nach § 3a UWG mittlerweile feststeht.
So hatte das Landgericht Düsseldorf in einer älteren Entscheidung aus dem Jahr 2013 Weiter lesen
In der Praxis sind die Fälle der Geltendmachung von Regressansprüchen der Krankenkassen gegenüber Vertragsärzten aufgrund der Arzneimittelverordnung für Patienten während einer stationären Behandlung immer wieder Gegenstand der Auseinandersetzung. Weiter lesen
Zum 01.01.2017 tritt die neue Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) in Kraft, die für alle Behandlungsfälle ab diesem Zeitpunkt gilt.
Hintergründe
Die Abrechnungsprüfung nach § 275 SGB V wurde und wird kontrovers diskutiert. Die Rechtsprechung zu Fristen und Abläufen der Abrechnungsprüfung ist uneinheitlich, höchstinstanzliche Entscheidungen werden durch divergierende unterinstanzliche Entscheidungen offen kritisiert und auch klarstellendes Eingreifen des Gesetzgebers sorgt nur bedingt für Klarheit bei den betroffenen Akteuren des Gesundheitswesens. Weiter lesen
In einer Reihe von Entscheidungen hat das BSG am 25.10.2016 seine bisherige Rechtsprechung zur Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit bestätigt und die heftige Kritik an dieser Rechtsprechung zurückgewiesen (vgl. BSG vom 25.10.2016 – B 1 KR 22/16 R -; – B 1 KR 16/16 R -; – B 1 KR 18/16 R – und – B 1 KR 19/16 R -). Weiter lesen
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