Dazu soll § 109 SGB V um einen neuen Absatz 5 ergänzt werden, der folgenden Wortlaut haben soll:
„Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Erstattung gezahlter Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche nach Satz 1, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.“ Weiter lesen
Immer wieder bereiten Situationen Ärzten haftungsrechtliche Probleme, in denen Patienten die Durchführung einer angeratenen Behandlung verweigern. Eine solche Behandlungsverweigerung schließt aber nicht immer einen Behandlungsfehler aus.
Grundsätzlich gilt zwar, dass ein Behandlungsfehler zu verneinen ist, wenn der Patient die medizinisch gebotenen Maßnahmen abgelehnt hat (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25.07.2017 – VI ZR 103/17 –). Dies setzt allerdings voraus, dass der Patient über die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Maßnahme im Rahmen der Sicherungsaufklärung vollständig und widerspruchsfrei informiert worden ist und er die Informationen auch verstanden hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 16.06.2009 – VI ZR 157/08 –). Nur die informierte Behandlungsverweigerung führt daher zu einer Haftungsbefreiung.
Dass dies im Einzelfall durchaus problematisch sein kann, zeigt ein aktueller Beschluss des BGH vom 15.05.2018 (– VI ZR 287/17 –), mit welchem der BGH einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO stattgegeben hat und das Verfahren an das OLG zurückwies. Weiter lesen
Eine aktuelle Entscheidung des SG Koblenz vom 11.09.2018 (- S 12 KR 1025/16 -) zeigt die Probleme die bei der Codierung von Beatmungszeiten im Fall einer nicht-invasiven Beatmung über ein Maskensystem bestehen.
Strittig war in dem vom SG Koblenz entschieden Fall, ob die beatmungsfreien Intervalle bei einer nicht-invasiven maschinellen Beatmung bei der Codierung der Beatmungszeiten zu berücksichtigen sind, weil das sich aus der Deutschen Kodierrichtlinie (DKR) 1001l ergebende Problem der Definition einer Entwöhnungsphase bei einer nicht-invasiven Beatmung auch durch die Entscheidung des BSG vom 19.12.2017 (- B 1 KR 18/17 R -) nicht abschließend geklärt ist. Weiter lesen
Nach wie vor müssen sich Krankenhäuser mit der Praxis einiger Allgemeiner Ortskrankenkassen (AOK) auseinandersetzen, die bereits mit Einleitung des Prüfverfahrens nach § 275 SGB V die bestrittenen Teile des Rechnungsbetrages zurückhalten bzw. die Zahlung der Rechnung trotz der entgegenstehenden Regelungen zur Fälligkeit in den Landesverträgen nach § 112 SGB V ganz verweigern. Damit wird den Krankenhäusern teilweise erhebliche Liquidität entzogen, so dass diese Praxis zu einem ernsten Finanzierungsproblem für die Krankenhäuser werden könnte, wenn alle Krankenkassen so verfahren würden. Weiter lesen
Für die Krankenhäuser ist die Behandlung ausländischer Patienten eine wichtige Einnahmequelle geworden. Nicht wenige Krankenhäuser werben mit fremdsprachigen Internetauftritt gezielt um wohlhabende ausländische Patienten und arbeiten eng mit sog. Patientenvermittlern zusammen. Der Medizintourismus ist angesichts immer längerer Wartezeiten auf Operationen auch in europäischen Nachbarländern ein Alltagsphänomen.
Allzu oft werden dabei aber die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken ein solcher Zusammenarbeit beim Medizintourismus übersehen, wie etwa ein bekannter Beispielfall aus Stuttgart zeigte, bei dem es auch um die Strafbarkeit gezahlter „Kopfprämien“ an ausländische Vermittler für die Vermittlung von Patienten aus deren Heimatländern ging. Weiter lesen
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