Gerade in gebührenrechtlichen Auseinandersetzungen ist es für ärztliche Gutachter teilweise schwer zu bestimmen, was eigentlich Gegenstand ihres Gutachtenauftrags ist. Daher sehen sich ärztliche Gerichtsgutachter allzu schnell der Besorgnis der Befangenheit nach § 406 ZPO ausgesetzt, wenn sie eigenständig den für sie relevanten medizinischen Sachverhalt ermitteln und dann zu eigentlich unstrittigen Sachverhalt Stellung nehmen. Dabei hilft es gerade in gebührenrechtlichen Auseinandersetzungen nicht, wenn die Gerichte dem Sachverständigen als Beweisfrage etwa aufgeben, zu überprüfen, ob die Abrechnung des Arztes unter Beachtung der Vorgaben der GOÄ korrekt ist.
In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.05.2021 (- 4 T 2304/21 -) musste ein medizinischer Sachverständiger erfahren, dass er sich dabei auch nicht immer auf die an ihn gerichtete Fragestellung verlassen darf. Weiter lesen
Die Aufklärungsverpflichtung des Arztes umfasst immer auch die Aufklärung über Behandlungsalternativen, denn der Patient soll in die Lage versetzt werden, selbständig zu entscheiden, welche Behandlung er unter Berücksichtigung verschiedener Risiken und Nutzen bevorzugt.
In der Rechtsprechung wird die Aufklärungspflicht des Arztes über die Behandlungsalternativen aber teilweise verneint, wenn für den Patienten keine „echte“ Behandlungsalternative zur Verfügung steht, was dann von der medizinischen Bewertung abhängt, ob die Behandlungsalternative mit vergleichbaren Chancen und Risiken verbunden ist (OLG Dresden, Beschluss vom 10.08.2020 – 4 U 905/20 –). Diese Beschränkung der Aufklärungspflicht des Patienten durch eine medizinische „Vorbewertung des Sinnvollen“ ist durchaus problematisch und wird erfreulicherweise in einer aktuellen Entscheidung des OLG Köln vom 28.042021 (– 5 U 151/18 –) auch kritisch gesehen. Weiter lesen
Das BSG hat in einer Reihe von Entscheidungen am 18.05.2021 die Frage der Auslegung der Ausschlussfristen des § 7 PrüfvV für die Praxis geklärt, die seit Jahren zu erheblichen Auseinandersetzungen zwischen den Krankenhäusern und Krankenkassen geführt haben und von den Gerichten auch sehr unterschiedlich gesehen worden ist. In den Verfahren war insbesondere zu klären, ob es sich bei den Fristen des § 7 Abs. 2 und 5 PrüfvV überhaupt um Ausschlussfristen handelt und ob, diese von der gesetzlichen Grundlage in § 17c Abs. 2 KHG gedeckt waren. Auch die Reichweite der Ausschlussfristen war durch das BSG zu klären. Die Entscheidungen liegen einstweilen nur als Terminsbericht vor.
Das BSG ist in den Verfahren dabei durchaus zu differenzierten Ergebnissen gekommen, welche die Position der Krankenhäuser durchaus stärken. Weiter lesen
Das BSG hatte in einem von uns betreuten Verfahren über eine Entscheidung des LSG Saarland zu entscheiden. Streitgegenständlich war die Behandlung einer Patientin, die aufgrund einer Notfallbehandlung in einem speziell dafür vorgesehenen Schockraum intubiert und beatmet wurde. Aufgrund der CT-Aufnahmen wurde die Patientin nach ca. einer Stunde in ein anderes Krankenhaus zur neurochirurgischen Versorgung verlegt. Das LSG Saarland hat die Abrechnung der Behandlung als stationäre Behandlung bestätigt. Das BSG hat mit der Entscheidung vom 18.05.2021 (- B 1 KR 11/20 R -) dagegen die Auffassung vertreten, dass sich lediglich um eine ambulante Notfallbehandlung handele und die damit Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung abzurechnen sei. Weiter lesen
Die Auseinandersetzungen um die Abrechnung der intensitätsmodulierten Strahlentherapie (IMRT) dauern an, wobei der Fokus der privaten Krankenversicherungen nun auf die Durchsetzung eines rechtswidrigen Pauschalpreises liegt, den der PKV-Verband mit dem Berufsverband der Deutschen Strahlentherapeuten e.V. (BVDST) im Jahr 2020 vereinbart hat. Danach sollen alle IMRT-Bestrahlungen mit einem einheitlichen Steigerungssatz von 1,3 abgerechnet werden, unabhängig von den Bedingungen des einzelnen Behandlungsfalles, was einen klaren Verstoß gegen die Vorgaben des § 5 Abs. 2 und 3 GOÄ darstellt.
Dazu sind zahlreiche gerichtliche Verfahren anhängig, weil sich viele Strahlentherapeuten gerade für komplexe Bestrahlungsfälle gegen diese Absenkung des vom Verordnungsgeber vorgegebenen Gebührenrahmens wehren. Weiter lesen
Die Abrechnung und Rechnungsprüfung bei einer Komplexbehandlung ist nach wie vor eines der großen Konfliktfelder zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern, auf welchen insbesondere die Krankenhäuser durch die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren manche bittere Niederlage erleiden mussten.
Streitgegenständlich war die Kodierung einer aufwendigen intensivmedizinischen Komplexbehandlung nach dem OPS-Kode 8-98f für einen Behandlungsfall aus dem Jahr 2017 in einem Krankenhaus, dass die 24-stündige Verfügbarkeit der radiologischen Diagnostik mit einer kooperierenden radiologischen Berufsausübungsgemeinschaft sicherstellte. Weiter lesen
Insbesondere in Arzthaftungsverfahren stellt sich immer wieder die Frage, ob die Kosten für die Einholung von Privatgutachten im Rahmen der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen sind. Diese Frage stellt sich nicht nur für die klagende Patientenseite, sondern gerade in komplexen Verfahren auch für die Arzt- und Krankenhausseite.
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