Auch OLG Frankfurt bestätigt IMRT-Abrechnung

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In den Verfahren über die Abrechnung der IMRT-Bestrahlungen scheinen immer mehr Gerichte die Einwendungen der Landeskrankenhilfe V.V.a.G.(LKH)  gegen die Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 mit erheblicher Skepsis zu betrachten.

So hat das OLG Frankfurt am Main in einem aktuellen Beschluss vom 10.12.2018 (- 12 U 20/18 -) wie auch andere Oberlandesgerichte darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt die Berufung der LKH gegen die erstinstanzliche Entscheidung des LG Darmstadt vom 15.12.2017 (- 13 O 212/14 -) nach § 522 Abs. 2 ZPO mangels Erfolgsaussichten zurückzuweisen.

Auch das OLG Frankfurt weist daraufhin, dass die LKH für das von ihr favorisierte Abrechnungsmodell sich einer Analogie nach § 6 Abs. 2 GOÄ zur GOÄ-Ziffer 5855 bedient, so dass es letztlich nur darum gehe könne, ob die Abrechnungsbegrenzungen der stereotaktischen Präzisionsbestrahlung auch auf IMRT-Bestrahlung anzuwenden wären. Dies hat das Gericht aber aufgrund der medizinischen Unterschiede zwischen den beiden Verfahren überzeugend verneint. Darauf hatten bereits andere Oberlandesgerichte hingewiesen.

Erfreulich ist an dem zitierten Beschluss auch, dass das OLG Frankfurt am Main in aller Deutlichkeit den neuen Vortrag der LKH zur angeblich fehlenden Selbständigkeit der IMRT-Leistungen als widersprüchlich zurückweist und dabei auf den eigenen Vortrag der LKH und das von ihr eingeholte Privatgutachten verweist.

Auch in einem von uns geführten Berufungsverfahren vor dem OLG Karlsruhe ( – 7 U 11/18 -) hat die LKH nach ergänzender Anhörung der gerichtlichen Sachverständigen und entsprechenden Hinweisen des Gerichts die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Karlsruhe vom 08.12.2017 (- 10 O 200/14 -) zurückgenommen.

Das von der LKH oft zitierte Urteil des OLG Schleswig ist damit die einzige Entscheidung eines Oberlandesgericht, welche die Ansicht der LKH mit wenig überzeugenden Argumenten bestätigt hat. Warum die LKH sich durch die konsequente Rücknahme der Rechtsmittel einer Klärung der Abrechnungsfrage durch den Bundesgerichtshof verschließt, ist nach wie vor nicht verständlich, weil auch neuere Verfahren zeigen, dass die LKH ihren grundsätzlichen Widerstand gegen die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 nicht aufgegeben hat. Zum Leidwesen der betroffenen Versicherten ist ein Ende der Verfahren nach wie vor nicht Sicht.

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